Coronavirus
Zum 19. März 2022 sind § 28b Infektionsschutzgesetz sowie die Corona-SARS-Arbeitsschutzverordnung in ihrer bisherigen Fassung ausgelaufen.
Seit 1. Mai 2021 gilt hierzulande die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen und deren Geschäftsleiter wieder uneingeschränkt.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde erneut bis zum 30. April 2021 verlängert. Was bedeutet das für Unternehmen und Geschäftsleiter kriselnder Unternehmen?
§ 129 BetrVG soll die die Arbeit des Betriebsrats während der Coronapandemie erleichtern. Es gibt jedoch noch offene Fragen.