Search for:

Zum 19. März 2022 sind der pandemiebedingt eingefügte § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die Corona-SARS-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in ihrer bisherigen Fassung ausgelaufen. Die Bundesregierung erließ neu und deutlich verknappt die Arbeitsschutzverordnung. Dagegen entfielen wesentliche Vorgaben des IfSG für Arbeitsplätze ersatzlos. In diesem Beitrag zeigen wir, welche Schutzmaßnahmen derzeit noch für Unternehmen und Arbeitnehmer gelten.

Pandemiebedingte Regelungen im IfSG sind ausgelaufen

Trotz gleichbleibend hoher und teils sogar steigender Infektionszahlen lockerte die Bundesregierung weitestgehend die Coronaschutzmaßnahmen im März und reduzierte erheblich Verpflichtungen für Arbeitgeber.

Zum 19. März 2022 sind die Absätze 1 bis 4 des pandemiebedingt eingefügten § 28b IfSG ausgelaufen. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten also seit dem 20. März 2022 keine Tätigkeit aus dem Homeoffice mehr anbieten. Lt. neuer Corona-ArbSchV sollen Unternehmen nur noch dann die Homeoffice Tätigkeit errwägen, wenn z.B. in Großraumbüros die Gefahr einer raschen Infektionsausbreitung in größeren Beschäftigtengruppen besteht.

Auch die meisten privatwirtschaftlichen Arbeitgeber müssen nach dem IfSG nun keine Kontrollen mehr zu 3G durchführen, wenn Beschäftigte die Betriebsstätte betreten.

Zugangskontrollen sind aktuell nur noch Pflicht lt. (Stand 4. April 2022):

  • einzelner Hotspot-Regelungen der Länder zur Verlängerung von 3G-Kontrollen für Bereiche, die die Verordnungen erwähnen und
  • § 20a IfSG. Danach müssen Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheitswesen von bei ihnen tätigen Personen einen Impf- oder Genesenennachweis verlangen.

Wann dürfen Arbeitgeber einen 3G-Nachweise verlangen?

Zudem können die einzelnen Bundesländer nun, je nach Infektionslage (sog. „Hotspot“), den Gebietskörperschaften erweiterte Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellen. Hierunter fallen auch 3G-Kontrollen in Betrieben, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr. Voraussetzung hierfür: Das Parlament eines Landes stellt in Bezug auf die konkrete Gebietskörperschaft keine konkrete Gefahr fest, dass sich eine Infektionslage dynamisch ausbreitet und erweiterte Schutzmaßnahmen anzuwenden sind.

Arbeitgeber müssen von Mitarbeitern nun keinen 3G-Nachweis (geimpft/genesen/getestet) mehr verlangen, wenn sie die Betriebstätte betreten – es sei denn, der Arbeitgeber muss nach einer Länderverordnung weiterhin eine 3G-Kontrolle vornehmen und wenn der Arbeitgeber eine Einrichtung im Gesundheitswesen ist.

Folglich können alle Arbeitnehmer, auch ungeimpfte und ungetestete, wieder physisch im Büro arbeiten. Beachten muss man dann nur noch die Vorgaben der Corona-ArbSchV.

Für Unternehmen ohne Publikumsverkehr oder direkten Kundenkontakt galt 3G am Arbeitsplatz bereits seit 20. März 2022 nicht mehr.

Zum 3. April 2022 sind nun auch die letzten 3G-Vorgaben entfallen. Bisher haben nur Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern Hotspot-Regelungen nach § 28a Abs. 8 IfSG erlassen, um 3G-Kontrollen weiterhin aufrecht zu erhalten. In beiden Bundesländern gibt es bereits Klagen bei den Verwaltungsgerichten gegen die Hotspot-Regelung. Die übrigen Bundesländer wollen diese Möglichkeit nach bisherigem Stand dagegen nicht nutzen (Stand 4. April 2022).  

Unklare Rechtslage im Hinblick auf freiwillige 3G-Kontrollen

Unklar ist derzeit noch, ob Arbeitgeber freiwillig künftig weiterhin 3G-Kontrollen durchführen können, also auch, wenn es keine gesetzliche Regelung hierfür gibt. Die Kontrollen könnte man auf das betriebliche Hygienekonzept stützen. Nach unserer Ansicht dürfte eine freiwillig weitergeführte 3G-Kontrolle rechtlich zulässig sein. Bedingung: Ein Drittanbieter führt die Kontrolle durch. Dieser muss nur eine Sichtkontrolle des 3G-Nachweises durchführen. Der Drittanbieter darf keine Daten speichern oder weitergeben.

Zudem sollten die Mitarbeiter weiterhin entscheiden dürfen, ob sie aus dem Büro oder dem Homeoffice arbeiten möchten. Vor Durchführung einer solchen Kontrolle sollten Unternehmen eine solche arbeits- und datenschutzrechtlich prüfen lassen.

Nachweispflicht im Gesundheitssektor

Seit 16. März 2022 gilt die sog. Impfpflicht im Gesundheitssektor. § 20a IfSG ist streng genommen keine Impfpflicht. Es ist vielmehr eine Nachweispflicht – und damit allenfalls eine indirekte Impfpflicht. Mitarbeiter von vielen Gesundheitseinrichtungen, z.B. Krankenhäusern oder Arztpraxen, müssen seit 16. März 2022 geimpft oder genesen sein. Der Leitung müssen sie einen Nachweis vorlegen. Ein negativer Testnachweis alleine reicht nicht aus.

Die Nachweispflicht erfasst auch Angestellte von Drittunternehmen. Dies können z.B. Pharmaunternehmen sein, die sich regelmäßig und nicht nur wenige Minuten in der Einrichtung aufhalten. Ohne entsprechenden Nachweis muss die Einrichtung die personenbezogenen Daten der betroffenen Person dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Letzteres soll dann über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot entscheiden. Die Bundesländer haben zur Datenübermittlung ein digitales Meldeportal eingerichtet. Die Nutzung der Portale ist verschlüsselt. Bisher können nur entsprechende Einrichtungen die Daten einpflegen. Betroffene Unternehmen und Einrichtungen nutzen das Portal nach unseren Informationen bisher weitestgehend problemlos.

Noch viele offene Fragen

Der Gesetzestext wirft derzeit noch viele Fragen auf. Bis eine Entscheidung der Gesundheitsämter vorliegt, soll lt. einer Handreichung der Regierung eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Bestandspersonals möglich bleiben.

Nach aktuellem Stand wurden zwar Daten mehrerer zehntausend ungeimpfter Beschäftigter übermittelt, Tendenz stark steigend. Wegen des langwierigen Verwaltungsprozesses und der Überlastung der Gesundheitsämter wurden unseres Wissens nach jedoch keine Betretungs- oder Tätigkeitsverbote ausgesprochen.

Arbeitsschutzmaßnahmen

Die seit 20. März und bis 25. Mai 2022 geltende neue Fassung der Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber nur noch zu einer Gefährdungsbeurteilung. Zudem müssen Unternehmen Impfungen während der Arbeitszeit ermöglichen und über Impfung und Infektion aufklären. Arbeitgeber sollen als Teil ihres Hygienekonzepts prüfen, ob folgende Maßnahmen erforderlich sind:

  • Testangebot von einem Schnelltest pro Woche Beschäftigten bereitstellen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten
  • Kontakte im Betrieb reduzieren, besonders gleichzeitige Aufenthalte in Innenräumen vermeiden
  • Homeoffice für Büroarbeit und vergleichbare Tätigkeiten ermöglichen
  • Atemschutzmasken bereitstellen

Ausblick

Am 3. April 2022 sind endgültig die 3G-Kontrollen für alle Bereiche außer dem Gesundheitswesen entfallen. Die meisten Bundesländer wollen keine sog. Hotspot-Regelung erlassen. Die Länder bemängeln die unklare Formulierung und wenig konkreten Vorgaben in § 28a IfSG.

Um die Auswirkungen der Nachweispflicht im Gesundheitssektor zu beurteilen, muss man wohl noch mind. bis Sommer warten. Denn mehrere Bundesländer sehen längere Übergangsfristen zur Umsetzung vor. So ist z.B. in Bayern nach Meldung eines Mitarbeiters zunächst eine Information und ein mehrstufiger Anhörungsprozess der Betroffenen geplant. Mit Betretungsverboten kann man somit frühestens ab Sommer rechnen. Die Prüfung der Gesundheitsämter wird vorauss. noch mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Author

Steffen Scheuer ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Miriam Siemen ist Associate bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern