Search for:

Am 01. Januar 2021 trat in Deutschland das sog. Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG“) in Kraft. Es sieht viele Änderungen der Insolvenzordnung (InsO“) vor – neben dem neuen Restrukturierungsgesetz „Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“ (StaRUG“).  Das SanInsFoG gestaltet z.B. die Insolvenzantragspflicht von Kapitalgesellschaften und die Geschäftsleiterhaftung bei Zahlungen nach Eintritt einer Insolvenzreife neu. Was bedeutet das für Unternehmen und Geschäftsleiter in der Krise? Das zeigt Teil 2 unserer Reihe.

Längere Antragspflicht bei Überschuldung

In Deutschland gelten strenge Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens (vgl. § 15a InsO). Geschäftsleiter müssen bei Eintritt dieser Insolvenzgründe schnell handeln. Wenn sie ihren Pflichten nicht rechtzeitig nachkommen, drohen ihnen u.U. empfindliche Sanktionen (zivil- und ggf. sogar strafrechtliche Haftung).

Bisher mussten Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet war.

Diese Insolvenzantragsfrist wurde durch das SanInsFoG auf max. sechs Wochen verlängert.  Geschäftsleiter haben damit bei einer Überschuldung etwas mehr Zeit, um die Sachlage und mögliche Maßnahmen zu untersuchen und ggf. umzusetzen, um die  Überschuldung kurzfristig zu beseitigen.

Die Insolvenzantragspflicht kann für Unternehmen, die Corona-bedingt in eine finanzielle Schieflage gerieten, unter bestimmten Bedingungen bis zum 30. April 2021 ausgesetzt sein. Informationen und Handlungsempfehlungen dazu finden sich in Teil 1 unserer zweiteiligen Reihe.

Prognosezeiträume bei Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit

 Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO, zwingender Insolvenzgrund) gilt weiter und bleibt durch das SanInsFoG unberührt. Hingegen grenzte das SanInsFoG die Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO, fakultativer Insolvenzgrund) und der Überschuldung (§ 19 InsO, zwingender Insolvenzgrund) klarer voneinander ab.

Wie bisher ist ein Schuldner drohend zahlungsunfähig, wenn er zwar aktuell liquide, jedoch vorauss. künftig seine Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllen kann. Bisher war unklar, wie weit man bei dieser Liquiditätsprognose in die Zukunft blicken musste. Das änderte nun der Gesetzgeber und stellte klar: Der relevante Prognosezeitraum liegt i.d.R. bei 24 Monaten.

Ganz ähnlich präzisierte der Gesetzgeber die Überschuldung. Sie liegt vor, wenn das Aktivvermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (bilanzielle bzw. rechnerische Überschuldung). Ausnahme: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass das schuldnerische Unternehmen fortgeführt wird (sog. „positive Fortführungsprognose“).

Die Rechtsprechung arbeitete über die Jahre heraus, dass die Fortführungsprognose im Wesentlichen auch eine Liquiditätsprognose ist. Daher ging meistens der fakultative Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit Hand in Hand mit dem zwingenden Insolvenzgrund der Überschuldung. Das traf zumindest dann zu, wenn man das Aktivvermögen in der Überschuldungsbilanz nur zu Liquidationswerten ansetzte.

Der Gesetzgeber präzisierte nun: Der relevante Prognosezeitraum beträgt bei Überschuldung zwölf Monate. Der Schuldner ist also nicht überschuldet, wenn er für die nächsten zwölf Monate „durchfinanziert“ und in diesem Zeitraum seine fälligen bzw. fällig werdenden Verbindlichkeiten bezahlen kann. Nur für 2021 gilt eine Besonderheit: Für Unternehmen, deren Überschuldung auf der Covid-19 Pandemie beruht, wird ein noch weitergehend verkürzter Prognosezeitraum von vier Monaten angesetzt.

Geschäftsleiterhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife – der neue § 15b InsO

Diverse Spezialgesetze regelten bisher die Geschäftsleiterhaftung von Kapitalgesellschaften für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, z.B. § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG. Die InsO konsolidierte nun diese Haftung für alle Kapitalgesellschaften (§ 15b InsO).

Die Neuregelung sieht, wie auch die bisherigen Regelungen, vor, dass Geschäftsleiter nach dem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ihrer Gesellschaft keine Zahlungen mehr für diese vornehmen dürfen bzw. solche Zahlungen verhindern müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters erfolgen.

Unter der alten Regelung war fraglich, ob dieser Sorgfaltsmaßstab auch bei Zahlungen nach Ablauf der max. Insolvenzantragsfrist als eingehalten gelten konnte, solange diese Zahlungen dazu dienten, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und ein Insolvenzverwalter sie vorgenommen hat – statt ein Geschäftsleiter.

Hier verschärft die Neuregelung die Geschäftsleiterhaftung. Denn für diese Argumentation bleibt nach Ablauf der Insolvenzantragspflicht kein Raum mehr. Einen Insolvenzantrag nach Ablauf der Antragspflicht zu stellen, ist das einzige Verhalten eines Geschäftsleiters, mit dem er seinen Pflichten nachkommt.

Bei Zahlungen innerhalb der Insolvenzantragsfrist (also bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen und bei Überschuldung sechs Wochen) hingegen ist und bleibt dieser Einwand möglich. Allerdings müssen Geschäftsleiter solche Maßnahmen sorgfältig und gewissenhaft betreiben, um die Insolvenzreife zu beseitigen oder einen Insolvenzantrag ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.

Ver- und Entschärfungen hinsichtlich des Haftungsumfangs

Der gleiche gesetzgeberische Gedanke gilt auch im  Hinblick auf die Problematik der „Pflichtenkollision“ zwischen Steuerzahlungspflicht (§ 69 AO) und der Pflicht zu Unterbindung weiterer Zahlungen nach Insolvenzreife. Dieses Dilemma entlastet den Geschäftsleiter künftig nur für die Dauer der max. Insolvenzantragsfrist. Er muss die Pflichtenkollision durch die unterbliebene Antragstellung selbst verantworten und könnte sie durch einen Insolvenzantrag auflösen. Wenn er das nicht tut, soll er künftig auch haften (§ 15b Abs. 8 InsO).

Neben diesen punktuellen Verschärfungen entschärfte der Gesetzgeber allerdings deutlich die Haftung in anderer Hinsicht. Zahlungen, die im vorläufigen Insolvenzverfahren mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgten, führen nicht zur Haftung. Dies überrascht wenig und erscheint nur fair.

Künftig kann sich jedoch der Geschäftsleiter in puncto Anspruchshöhe mit folgendem Einwand entlasten: Den Gläubigern ist durch die Zahlungen nur ein geringerer Schaden entstanden als der „Nominalwert“ der Zahlung. Eine solche Schadensberechnung, die den Geschäftsleiter nur entlasten kann und dies tatsächlich sehr häufig auch wird, war bisher nicht nötig.

Saubere Dokumentation bleibt das A und O

Fest steht: In der Coronakrise gab es in Sachen Geschäftsleiterhaftung einige Klarstellungen. Diese verschärfen teilweise die Haftung des Geschäftsleiters, hauptsächlich entschärfen sie sie jedoch. Die Regelungen sind komplex und in der Praxis noch nicht „erprobt“ – daher ist Wachsamkeit und Vorsicht geboten. Das A und O ist eine saubere und belastbare Dokumentation.

Author

Artur Swierczok ist Counsel bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Joachim Ponseck ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern