Coronavirus
Zum 19. MÀrz 2022 sind § 28b Infektionsschutzgesetz sowie die Corona-SARS-Arbeitsschutzverordnung in ihrer bisherigen Fassung ausgelaufen.
Seit 1. Mai 2021 gilt hierzulande die Insolvenzantragspflicht fĂŒr Unternehmen und deren GeschĂ€ftsleiter wieder uneingeschrĂ€nkt.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde erneut bis zum 30. April 2021 verlĂ€ngert. Was bedeutet das fĂŒr Unternehmen und GeschĂ€ftsleiter kriselnder Unternehmen?
§ 129 BetrVG soll die die Arbeit des Betriebsrats wÀhrend der Coronapandemie erleichtern. Es gibt jedoch noch offene Fragen.