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In Sachen Corona-Pandemie und Arbeitsrecht gibt es derzeit drei wichtige Neuerungen: Der Gesetzgeber beschloss im März 2020 finanzielle Unterstützung für berufstätige Eltern, die wegen der Coronakrise ihre Kinder betreuen müssen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass Betriebsratsbeschlüsse in Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden können. Und Arbeitsagenturen senken spürbar bürokratische Hürden für Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld.

Schulen und Kitas wegen Corona-Pandemie geschlossen

Wegen COVID-19 sind seit dem 16. März 2020 die Schulen und Kitas geschlossen. Damit war und ist die Kinderbetreuung nicht mehr sichergestellt. Es gibt zwar eine Notfallbetreuung für Kinder systemrelevanter Berufsgruppen, u.a. medizinisches Personal, Polizeibeamte, Angehörige der Justiz.

Doch für Eltern, die nicht zu diesen Berufsgruppen gehören und keine eigene Betreuung organisieren können, heißt es: nicht zur Arbeit gehen, sondern Kinder betreuen.

Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Wer also nicht arbeitet, erhält auch keine Vergütung.  § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt zwar die Fortzahlung des Verdienstes, wenn ein Mitarbeiter kurzfristig verhindert ist.  

Ob die Regelung passt, ist aber streitig, und „vorübergehend“ ist der aktuelle Zustand auch nicht mehr. Denn die Vorschrift kann allenfalls ein paar Tage abdecken. Ost  ist auch vertraglich ausgeschlossen,  
§ 616 BGB anzuwenden. Dann sind Überstundenabgeltung, Urlaub oder unbezahlte Freistellung zu verwenden, um die Zeit zu überbrücken. All dies muss ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber vereinbaren.

Berufstätige Eltern finanziell unterstützen

Der Gesetzgeber erkannte diese missliche Lage der Eltern.  So beschloss er am 25. März 2020 eine finanzielle Unterstützung.

Eltern, die

  • wegen der Schließungen von Schulen und Kitas im Zuge der COVID-19-Pandemie
  • keine zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen haben,
  • daher zuhause bleiben und die Kinder selbst betreuen müssen und
  • dadurch einen Verdienstausfall erleiden,

erhalten einen Anspruch auf Entschädigung in Geld, wenn

  • die Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • oder behindert und hilfebedürftig sind.

Der Verdienstausfall der Eltern wird zumindest teilweise abgemildert: Es werden 67 Prozent des Nettoeinkommens für längstens sechs Wochen gewährt, max. 2.016 Euro pro Monat.

Für die Zeit der Schulferien haben die Eltern keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn in diesem Zeitraumdie Schulen und Kitas ohnehin geschlossen hätten und die Eltern anderweitig hätten vorsorgen müssen.

Auszahlung übernimmt Arbeitgeber

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Eltern müssen außerdem glaubhaft darlegen, dass es anders nicht möglich ist, die Kinderbetreuung sicherzustellen.

Wer zu Hause bleibt, obwohl der Partner nicht arbeitet und Zeit hätte, hat also keinen Anspruch. Auch wer noch Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto oder Stunden auf dem Gleitzeitkonto hat, muss diese erst aufbrauchen. Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch ebenfalls vor.

Diese Regelung gilt bis Ende 2020. Der Gesetzgeber erkannte, dass § 616 BGB nicht weiterhilft und bot eine andere Lösung. Das ist sinnvoll: Es nimmt zum einen den Eltern Versorgungsängste, zum anderen vermeidet es einen möglichen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter auf diese Neuregelung hinweisen.

Der virtuelle Betriebsrat kommt

Ein Betriebsrat kann nach aktueller Rechtslage nur dann wirksam Beschlüsse fassen, wenn seine Mitglieder sich persönlich treffen (§ 33 Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]) – so die bisher überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur.

Aktuell birgt eine Betriebsratssitzung mit Präsenzpflicht aber gesundheitliche Gefahren für die Anwesenden. Daher hat sich der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, in einer Ministererklärung dafür ausgesprochen, dass  Betriebsräte mittels Video- oder Telefonkonferenz Beschlüsse fassen können. Auch WebEX-Meetings oder Skype sollen möglich sein.

Keine Teilnahme unberechtigter Dritte

Unberechtigte Dritte sollen nicht an der Sitzung teilnehmen können, um den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu wahren. Darauf sollten die betreffenden Personen bei der Teilnahme zu Hause achten. Da es keine handschriftlicher Teilnahmeliste gebe, sei die Teilnahme dem Betriebsratsvorsitzenden in Textform zu bestätigen, also per E-Mail. Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, seien wirksam.

Der Gesetzgeber hat dies allerdings noch nicht gesetzlich geregelt.  Dennoch erscheint es sinnvoll und oft nötig, so zu verfahren.

Unternehmen sind gut beraten, die Grundlagen für virtuelle Betriebsratssitzungen in einer Betriebsratsvereinbarung zu verankern. Es wäre zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber es gesetzlich regelte, dass virtuelle Betriebsratsbeschlüsse erlaubt sind. Damit würde er Rechtssicherheit für die Betriebsparteien schaffen.

Erleichterungen bei Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu senken und weitere günstige Regelungen für Unternehmen einzuführen (s. dazu Blog-Beitrag Coronakrise und Kurzarbeit).

Derzeit senken Arbeitsagenturen  bürokratische Hürden für Unternehmen bei der Anzeige von Kurzarbeit und der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Bisher war die Anzeige der Kurzarbeit dezentral für jeden Betrieb zu erstatten. Dabei sollte es maßgeblich darauf ankommen, wo die Personalentscheidungen getroffen werden.

Gerade Unternehmen mit mehreren Betriebsstandorten oder Filialen mussten daher mehrere Anzeigen über Arbeitsausfall bei verschiedenen Arbeitsagentureneinreichen. Eine zentralisierte „Schlüsselbetreuung“ sollte erst möglich sein, wenn ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragt hat –und auch nur dann, wenn das Unternehmen eine zentrale Lohnabrechnungsstelle hat.

Voraussichtlich eine einheitliche Anzeige für große Unternehmen

Laut einer neuen Weisung an die Arbeitsagenturen reicht es derzeit wohl aus, wenn ein großes Unternehmen mit mehreren rechtlich selbstständigen Niederlassungen auch nur eine einheitliche Anzeige bei der Arbeitsagentur des Unternehemenshauptsitzes  erstattet, vorausgesetzt, es stellt später für das gesamte Unternehmen auch nur einen einheitlichen Antrag.

Zum aktuellen Zeitpunkt sind die o.g. Ausführungen  den Autoren  aus der Beratungspraxis und aus dem telefonischen Kontakt mit Arbeitsagenturen bekannt.

Unternehmen sollten das Vorgehen daher vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter absprechen. Die einheitliche Anzeige der Kurzarbeit wäre für Unternehmen eine begrüßenswerte Erleichterung. Sie sollten diese Möglichkeit unbedingt nutzen, um Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Weiterführende Hinweise:

Author

Katja Häferer ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Felix Diehl
Author

Felix Diehl ist Senior Associate bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern