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Die Bundesregierung veröffentlichte kürzlich den 
Referentenentwurf für ein nationales Gesetz über Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Diesen hat das Bundeskabinett am 3. März 2021 beschlossen. Die Folge: Viele deutsche Unternehmen müssen sich künftig zu weitreichenden Compliance-Maßnahmen verpflichten, d.h. Umwelt- und Menschenrechtsstandards in Lieferketten beachten.

Für welche Unternehmen gilt das Sorgfaltspflichtengesetz?

Das Sorgfaltspflichtengesetz wird für Unternehmen gelten, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben. Zudem müssen sie mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Allerdings wird dieser Schwellwert zum 1. Januar 2024 auf 1.000 Mitarbeiter abgesenkt.

Compliance-Maßnahmen und Risikomanagement

Der Referentenentwurf sieht zwar keine Garantiehaftung oder Erfolgspflicht für die Einhaltung menschen- und umweltrechtlicher Regelungen vor. Dennoch müssen Unternehmen mit erhöhter Sorgfaltspflicht hinsichtlich dieser Standards handeln. Daher müssen die betroffenen Unternehmen ein umfassendes Compliance-System etablieren.

Zentrales Element der Compliance-Maßnahmen ist, dass Unternehmen ein wirksames Risikomanagement einführen und umsetzen. Das Ziel ist, menschenrechtliche Risiken und Rechtsgutsverletzungen in der Lieferkette zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren. Zu den Compliance-Maßnahmen zählen hier, eine  verantwortliche Person innerhalb des Unternehmens zu benennen, z.B. einen  Menschenrechtsbeauftragten und eine angemessene Risikoanalyse durchzuführen.

Eine weitere Maßnahme: ein effektives Beschwerdeverfahren zu schaffen für Personen, die potentiell von einer Verletzung betroffen sind oder von einer solchen Verletzung wissen. Außerdem müssen die Entscheidungsträger innerhalb des Unternehmens die Ergebnisse der Risikoanalyse kennen und diese bei ihren Handlungen berücksichtigen.

Welche Präventivmaßnahmen müssen Unternehmen ergreifen?

Falls die Risikoanalyse hinreichende Anhaltspunkte für ein Risiko von Menschenrechts- oder Umweltrechtsverletzungen liefert, muss das Unternehmen angemessene Präventivmaßnahmen ergreifen.

Das sind z.B. vertragliche Zusicherungen, Schulungen in relevanten Geschäftsbereichen oder die Abgabe einer Grundsatzerklärung über die eigene Menschenrechtsstrategie.

Welche Abhilfemaßnahmen müssen Unternehmen ergreifen?

Liefert die Risikoanalyse hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht, muss das Unternehmen verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen ergreifen. Diese sollen Verstöße verhindern, beenden oder minimieren.

Angemessene Compliance-Maßnahmen sind hier z.B., gemeinsam einen Plan zu erabeiten, um den  Missstand mit dem Unternehmen zu beseitigen, das die Verletzung verursacht. Es ist auch möglich, die Geschäftsbeziehung temporär auszusetzen.

Geschäftsbeziehungen abzubrechen, ist nach dem Grundsatz „Befähigung vor Rückzug“ im Referentenentwurf jedoch nur ultima ratio. Der Abbruch von Geschäftsbeziehungen ist nur geboten, wenn schwerwiegende Verstöße vorliegen.

Hierzu zählt auch, dass alle Versuche des Unternehmens zur Risikominimierung,  die Verletzung innerhalb des vorgesehenen Zeitplans zu beheben, gescheitert sind und dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen. Es darf auch nicht aussichtsreich erscheinen, das Einflussvermögen auf den Zulieferer zu erhöhen.

Sorgfaltspflichten in Lieferketten Dokumentations- und Berichtspflichten

Um nachzuweisen, dass man die Sorgfaltspflichten einhält, müssen alle betroffenen Unternehmen ihre Compliance-Maßnahmen dokumentieren und jährlich hierüber Bericht erstatten.

Was passiert, wenn man gegen Compliance-Pflichten verstößt?

Der Referentenentwurf sieht bei einem Verstoß gegen die o.g. Compliance-Maßnahmen Bußgeldzahlungen von bis zu 800.000 Euro vor, in manchen Fällen wegen des Verweises auf § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG von bis zu 8 Millionen Euro. Bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro beträgt das Bußgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.

Die Höhe des Bußgeldes hängt davon ab, wie bedeutend der Verstoß ist, von den wirtschaftlichen Verhältnissen des deutschen Unternehmens und vom Vorwurf, der dem Unternehmen gemacht werden kann.

Das Unternehmen kann auch für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Hierfür muss ein rechtskräftig festgestellter Verstoß vorliegen, der mit einer Geldbuße belegt ist.

Die genauen Strafen sind im Einzelfall zu bestimmen. Sie hängen u.a. von den Beweggründen und Zielen oder dem Gewicht ab, vom Ausmaß und von der Dauer des Verstoßes gegen die Compliance-Maßnahmen.

Compliance-Maßnahmen – jetzt Priorität

Betrachtet man die Entwicklungen in Frankreich, den Niederlanden und nun auch in Deutschland, wird offensichtlich: Unternehmen müssen Compliance-Maßnahmen und Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten deutlich zur Priorität zu machen.

Hierzu zählt, ein umfassendes Compliance-System zu etablieren – vor allem auch vor dem Hintergrund, dass mit einer Lieferkettenregelung auch auf EU-Ebene zu rechnen ist.

Unternehmen sollten schon jetzt vorausschauend planen, ein umfassendes Compliance-System errichten und damit die Herausforderungen in ihren Lieferketten gezielt angehen.

Author

Anahita Thoms ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Julia Henning ist Law Clerk bei Baker McKenzie.