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Viele Neuregelungen der US-Steuerreform (Tax Cuts and Jobs Acts), die am 22. Dezember 2017 in Kraft trat, sind auch für deutsche Investoren in den USA relevant. Ein Überblick über mögliche Folgen.

USA als Niedrigsteuerland für Hinzurechnungsbesteuerung

Der Körperschaftssteuersatz wurde in den USA von 35 auf 21 Prozent gesenkt. Je nachdem, wo ein Unternehmen tätig ist, kann die effektive Steuerbelastung auf unter 25 Prozent sinken – wenn man die Steuern auf Ebene der Bundesstaaten berücksichtigt.

So könnten die USA ein Niedrigsteuerland für die Hinzurechnungsbesteuerung werden und das Außensteuergesetz anzuwenden sein. Niedrig besteuerte Zwischeneinkünfte von US-Tochtergesellschaften deutscher Gesellschaften würden in Deutschland besteuert werden, ohne dass es zu einer Ausschüttung gekommen ist.

Daher müssen deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften in den USA prüfen, ob sie der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Es sind in diesem Zusammenhang allerdings noch einige offene Fragen zu klären:

  • Die neu eingeführte Möglichkeit der Sofortabschreibung sollte nicht zu einer Hinzurechnungsbesteuerung führen. Wenn das Unternehmen das Wahlrecht zur Sofortabschreibung ausübt, sollte das die Ermittlung der Niedrigsteuergrenze nicht beeinflussen. 

    Eine solche Sofortabschreibung führt nur dazu, dass die Steuerpflicht zeitlich in eine andere Periode verlagert wird. In der Totalperiode führt das zum gleichen Ergebnis.

  • Die neu eingeführten BEAT-Zahlungen sind zu berücksichtigen, wenn man die Effektivbesteuerung ermittelt. BEAT ist keine eigenständige Steuer, sondern eine Vergleichsrechnung.

    Führt diese zu einem höheren Ergebnis als die regulär ermittelte Steuer, ist der Differenzbetrag als sog. base erosion minimum tax amount (BEMTA) zu entrichten. Die Folge: Die effektive Steuerbelastung steigt.

  • Die neu eingeführte FDII-Regelung ist zwingend anzuwenden und reduziert die effektive Ertragsteuerbelastung. Sie erhöht jedoch das Risiko niedrig besteuerter Einkünfte i.S.d. Außensteuergesetzes.

  • Ermittelt man den Hinzurechnungsbetrag, muss man die geänderte Zinsschranke des US-Steuerrechts nicht beachten. Dieser wird nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt – die deutsche Zinsschrankenregelung bleibt unberücksichtigt.

    Um die Belastungsrechnung zu ermitteln, zieht man den gesamten Zinsaufwand der US-Zwischengesellschaft bei den ausländischen Einkünften ab. Ebenfalls zu eliminieren sind die Umkehreffekte aus genutzten Zinsvorträgen.

Die Finanzverwaltung hat bereits angekündigt, das aktuelle Außensteuergesetz grundlegend zu überarbeiten und u.a. den aktuell geltenden Niedrigsteuersatz von 25 Prozent zu senken. Das wäre angesichts der weltweit sinkenden Körperschaftsteuersätze zu begrüßen.

Es würde insbesondere ausschließen, dass die Hinzurechnungsbesteuerung im Hinblick auf US-Tochtergesellschaften gilt.

BEAT als indirektes Abzugsverbot für Zahlungen an verbundene Unternehmen 

Für deutsche Investoren mit Beteiligungen an US-Gesellschaften kann BEAT ein Nachteil sein. Zahlungen solcher Gesellschaften an Gruppenmitglieder, die in den USA als Betriebsausgaben abzugsfähig sind – z.B. Lizenz- und Managementgebühren – werden bei BEAT wieder zum versteuernden Einkommen addiert und der Vergleichsrechnung unterworfen.

Führt diese zu einem höheren Ergebnis als die regulär ermittelte Steuer, ist auch der Differenzbetrag zu zahlen. Das kann eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung ergeben: Der nicht abzugsfähige Aufwand erhöht zumindest mittelbar den Gewinn des US-Unternehmens, während die Zahlung im Empfängerstaat besteuert wird. Die Folge: Die effektive Steuerbelastung der US-Gesellschaft und die Konzernsteuerquote steigen.

Ein Unternehmen muss sorgfältig planen, wenn es vermeiden möchte, dass die BEAT-Regelungen angewandt werden. Ausgaben für den Wareneinkauf, sog. costs of goods sold (COGS), unterliegen nicht BEAT, obwohl sie als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.Wenn ein Unternehmen Lizenzzahlungen in die COGS integriert, könnte das BEAT vermeiden.

Allerdings führt dies zu einem höheren Zollwert. Für das Unternehmen könnte es u.U. sinnvoll sein, Geistiges Eigentum (Intellectual Property, kurz: IP) zurück in die USA zu transferieren oder unabhängige Dritte zwischenzuschalten.

FDII als Präferenzregelung i.S.d. Lizenzschranke

Durch die neue FDII-Regelung ist ein Sonderabzug möglich für Einkünfte aus dem Verkauf, der Vermietung oder der Lizenzierung von Wirtschaftsgütern, die sich in den USA befinden. Die Folge: Diese Einkünfte werden mit 13,125 Prozent (bzw. ab 2026 mit 16,406 Prozent) besteuert.

Leisten deutsche Investoren Zahlungen an nahestehende US-Gesellschaften, die dem FDII-Regime unterliegen, stellt sich die Frage, ob FDII eine Präferenzregelung i.S.d. deutschen Lizenzschranke ist. Der Gesetzeswortlaut der Lizenzschranke würde es zulassen.

Dagegen spricht aber: Das FDII-Regime ist keine für IP-/Lizenzeinnahmen spezifische Regelung, sondern ein eigenes Besteuerungssystem für Exporteinkünfte, das Teil der Regelbesteuerung ist.

Höhere Compliance-Anforderungen in Folge von GILTI

Die neue GILTI-Regelung gilt unabhängig davon, welche Tätigkeit die ausländische Gesellschaft ausübt. Aus deutscher Sicht kann diese Neuregelung auch aktiv tätige Gesellschaften erfassen.

Deutsche Konzerngesellschaften mit Tochtergesellschaften in den USA und ausländischen Enkelgesellschaften, die dem GILTI-Regime unterliegen, sollten out-from-under-Planungen erwägen. Enkelgesellschaften im Konzern sollten sie evtl. so übertragen, dass diese nicht mehr GILTI unterliegen.

Deutsche Tochtergesellschaften von US-Konzerngesellschaften unterliegen dagegen höheren Compliance-Anforderungen. Sie müssen die Bemessungsgrundlage für die Routinerendite, des Einkommens der ausländischen Gesellschaft und die anrechenbaren ausländischen Steuern jährlich unter Anwendung der US-Regelungen ermitteln.

Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen an hybride Unternehmen

Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen dürfen nicht abgezogen werden, wenn der korrespondierende Ertrag beim Empfänger im Ausland nicht besteuert wird (sog. deduction/no inclusion-Szenario), oder ein doppelter Betriebsausgabenabzug vorliegt (sog. double deduction-Szenario).

Die Regelung betrifft nur Zahlungen von den USA ins Ausland – aber nicht hybride Zahlungen vom Ausland in die USA. Sie gilt für hybride Gesellschaften genauso wie für hybride Transaktionen. Deutsche Investoren, die von solchen Gestaltungen bislang profitiert haben, müssen diese überprüfen.

Offene Fragen klären  

Das sind nur einige wichtige Auswirkungen der US-Steuerreform für deutsche Investoren. Viele Fragen sind noch offen und es ist an der Finanzverwaltung bzw. an den Gerichten, sie zu klären.

Unternehmen, die Investitionen in den USA bereits umgesetzt haben oder planen, sollten die Konsequenzen einer solchen Investition im Detail prüfen. Mit einer sorgfältigen Steuerplanung beugen sie vor, dass sie von nachteiligen Auswirkungen überrascht werden.

Mehr Informationen zu den einzelnen Änderungen finden Sie in folgenden bereits erschienenen Beiträgen:
US-Steuerreform: Die 10 wichtigsten Änderungen auf einen Blick
US-Steuerreform: BEAT in Kürze erklärt
US-Steuerreform: GILTI in Kürze erklärt
US-Steuerreform: FDII in Kürze erklärt

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Author

Ludmilla Maurer ist Counsel bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern