Search for:

Am 10. April 2019 trat eine neue EU-Verordnung in Kraft, die Verordnung (EU) 2019/452. Sie schafft erstmals auf EU-Ebene einen umfassenden Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen,  die eine Bedrohung für die Sicherheit und öffentliche Ordnung darstellen können. Ab dem 11. Oktober 2020 ist die Verordnung voll anwendbar. Die Auswirkungen bei M&A-Transaktionen sind nicht zu unterschätzen.

Worum geht es in der neuen EU-Verordnung?

Die Verordnung zielt nicht darauf ab, einen EU-weiten Überprüfungsmechanismus für ausländische Direktinvestitionen zu schaffen. Sie enthält auch keine Verpflichtung, dass die Mitgliedstaaten eine Investitionskontrolle einführen. Vielmehr legt sie den rechtlichen Rahmen für die Investitionskontrolle fest, der von den Mitgliedstaaten auszufüllen ist.

Außerdem geht es darum, die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und die Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zu stärken.

Was sind eigentlich ausländische Direktinvestitionen?

Nach der Legaldefinition in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung sind ausländische Direktinvestitionen alle Investitionen, die dauerhafte und direkte Beziehungen zu einem Unternehmen begründen. Darunter fallen vor allem Investitionen, die eine effektive Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle eines Unternehmens ermöglichen. Eine Beteiligungsschwelle, wie sie in § 56 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vorgesehen ist, findet sich in der Verordnung nicht.

Sind ausländische Direktinvestitionen betroffen, die voraussichtlich Projekte oder Programme von Unionsinteresse aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen, hat die Europäische Kommission das Recht Stellung zu nehmen i.S.d. Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit

Damit hat die Kommission ein Instrument an der Hand, das Projekte und Programme schützt, die einen wichtigen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit leisten.

Dabei handelt es sich um Projekte und Programme, für die Unionsmittel in beträchtlicher Höhe bereitgestellt werden oder die durch Unionsrecht i.Z.m. kritischen Infrastrukturen oder kritischen Technologien eingerichtet wurden und damit von besonderem Unionsinteresse sind.

Unter solche Projekte und Programme fallen z.B. die Satellitensysteme Galileo und EGNOS, das Erdbeobachtungsprogramm Copernicus und auch das Transeuropäische Verkehrsnetz.

Überprüfungskriterien

Nach Artikel 4 der EU-Verordnung kann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen bei:

  • kritischen Infrastrukturen, wie der Energie- und Wasserversorgung, Verkehrsinfrastruktur und Finanzstruktur, Weltraum, sensiblen Einrichtungen;
  • kritischen Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, inkl. Künstlicher Intelligenz (KI), Robotik, Halbleiter, Cybersicherheit, Nukleartechnologie;
  • Energie- oder Rohstoffversorgung;
  • Zugang zu sensiblen Informationen oder der Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren; oder
  • Freiheit und Pluralität der Medien.

Dies sind nur einige Faktoren, die die Mitgliedstaaten oder die Europäischen Kommission im Überprüfungsverfahren berücksichtigen können. Die Liste stimmt im Wesentlichen mit der des § 55 Abs. 1 Satz 2 AWV  überein.

Zwar sind die Begriffe „Halbleiter“ oder „sensible Informationen“ sehr weit gefasst. Dies kann die Rechtssicherheit für betroffene Investoren und Unternehmen beeinträchtigen. Allerdings lassen diese Begriffe Raum für Auslegung, sodass sie auf unterschiedliche Situationen anwendbar sind und dem Einzelfall angepasst werden können.

Kooperation zwischen EU-Kommission und Mitgliedstaaten

Kernstück der EU-Verordnung ist die Kooperation zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Artikel 6 regelt den Kooperationsmechanismus i.Z.m. ausländischen Direktinvestitionen, die geprüft werden. Artikel 7 hingegen bezieht sich auf den Kooperationsmechanismus i.Z.m. ausländischen Direktinvestitionen, die nicht geprüft werden.

In beiden Fällen dürfen die Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von 35 Kalendertagen Kommentare und Stellungnahmen abgeben, wenn sie ihre öffentliche Sicherheit oder Ordnung betroffen sehen. Diese Stellungnahmen muss der Mitgliedstaat, der die ausländischen Direktinvestitionen prüft, angemessen berücksichtigen.

Nach Artikel 6 Abs. 1 besteht eine Informationspflicht des prüfenden Mitgliedsstaates gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten . Außerdem sieht Artikel 6 eine Frist von 15 Tagen vor. Innerhalb dieser Frist müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission den Mitgliedstaat, der die ausländischen Direktinvestitionen prüft, über ihre Absicht informieren, Kommentare abzugeben.

Wie wirkt sich die Verordnung aus?

Bereits jetzt zeichnet sich ab: Mehr Mitgliedstaaten werden auf Basis des neuen gesetzlichen Rahmens ihre Instrumente zur Überprüfung von ausländischen Direktinvestitionen reformieren oder neue Instrumente einführen.

Die Mitgliedstaaten sind weiterhin selbst verantwortlich, wenn es darum geht, die Investitionskontrolle einzuführen und umzusetzen. Sie müssen aber die Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten und der Kommission berücksichtigen.

Know-how-Schutz sicherstellen

Die umfassende Informationspflicht des prüfenden Mitgliedstaates gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten dürfte bei Unternehmen und Investoren Unmut hervorrufen. Es ist sicherzustellen, dass der Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen durch eine solche Mitteilungspflicht nicht gefährdet wird.

Die zusätzliche Frist von 35 Kalendertagen für die Stellungnahme der Mitgliedstaaten zu der Investitionsüberprüfung dürfte prima vista die nationalen Verfahren verzögern. Allerdings kann dem die vorgeschaltete Frist von 15 Tagen entgegenwirken. Innerhalb dieser Frist müssen die Kommission bzw. die Mitgliedstaaten mitteilen, ob sie Kommentare oder Stellungnahmen abgeben, als eine Art „frühe Warnung“.

Auswirkungen auf M&A-Transaktionen

Die Auswirkungen auf M&A-Transaktionen sind nicht zu unterschätzen. Man sollte daher noch früher grenzüberschreitende Sicherheitsfragen klären, um Verzögerungen zu vermeiden – soweit die Parteien diese beeinflussen können.

Die Parteien von M&A-Transaktionen werden künftig nicht mehr nur mit dem Mitgliedstaat, in dem die Investition geplant ist, zu tun haben. Sie werden wohl auch mit der Europäischen Kommission in Kontakt stehen. Denn diese spielt durch die neue Verordnung eine aktive Rolle im Überprüfungsprozess ausländischer Direktinvestitionen.

 

Author

Anahita Thoms ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Madeleine Martinek ist Law Clerk bei Baker McKenzie.