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Nachdem sich der deutsche Gesetzgeber dem Thema Drohnen gewidmet hat – Stichwort „Drohnenverordnung“ in 2017 -, hat auch die Europäische Union (EU) das Thema auf der Agenda. Eine umfassende Neuregelung der Flugsicherheitsvorschriften steht vor der Verabschiedung. Worauf ist aktuell und künftig beim Einsatz von Drohnen zu achten?

Der gewerbliche Einsatz von Drohnen – offiziell “unbemannte Luftfahrtsysteme“ – nimmt stetig zu. Da peu à peu neue Einsatzbereiche erschließt werden, werden Drohnen künftig voraussichtlich verstärkt im öffentlichen Leben auftreten.

Derzeit dominieren im gewerblichen Einsatz der Drohnen konventionelle Dienstleistungen wie Luftaufnahmen. Doch Versandunternehmen und Fahrzeughersteller arbeiten mit Hochdruck daran, völlig neue Einsatzbereiche zu erschließen, etwa um Waren zu liefern. Hier könnten Drohnen die „letzte Meile“ zum Kunden überbrücken. Zukunftsmusik sind Drohnen noch zum Transport von Passagieren, sog. “flying cars“.

Für Unternehmen, in deren Märkten der Einsatz von Drohnen eine Rolle spielen wird, stellt sich die Frage nach dem Rechtsrahmen. Hier ist abzusehen: Die junge Regulierung in Deutschland gibt nur einen ersten Vorgeschmack auf den künftigen, europaweit einheitlichen Vorschriftenkanon.

Drohnenverordnung – bei Verstößen drohen Bußgelder

Der deutsche Gesetzgeber hat erst kürzlich spezifische Regelungen zum Einsatz von Drohnen geschaffen. Mit der „Drohnenverordnung“, deren Regeln seit Oktober 2017 gelten, hat sie eigene Regeln für Drohnen in die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Luftverkehrs-Ordnung aufgenommen.

Der Eigentümer einer Drohne muss seinen Namen und seine Anschrift „in dauerhafter und feuerfester Beschriftung“ am Fluggerät anbringen – es sei denn, die Drohne wiegt maximal 250 g. Verstößt er gegen diese Vorschrift, kann auf ihn ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zukommen. Das gilt auch für Verstöße gegen die im Folgenden genannten Vorschriften.

„Drohnen-Führerschein“ und Aufstiegserlaubnis

Schon wer Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg bewegen möchte, benötigt einen Flugkundenachweis. Das kann, muss aber nicht unbedingt eine Pilotenlizenz sein. Es reicht auch eine Bescheinigung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle, der sog. „Drohnen-Führerschein“.

Ab einer Startmasse von 5 kg wird außerdem eine Drohnen-Aufstiegserlaubnis erforderlich Diese kann für den Einzelfall oder als allg. Erlaubnis erteilt werden. Zuständig für die Erteilung sind die jeweiligen Landesmittelbehörden. Absolutes Drohnen-Höchstgewicht sind 25 kg.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann man die Drohne starten. Allerdings muss man beim Betrieb der Drohne darauf achten, dass man das Fluggerät nur innerhalb der eigenen Sichtweite betreibt. Außerdem darf die Drohne maximal 100 m aufsteigen.

Wo dürfen Drohnen nicht fliegen?

Man darf weder Menschenansammlungen oder Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften überfliegen noch Bundesstraßen, Bahnanlagen oder bestimmte Gebäude wie Industrieanlagen, Grundstücke von Krankenhäusern, Polizei, Bundeswehr, Ministerien oder Justizvollzugsanstalten. No-fly-Zonen für Drohnen sind auch Naturschutzgebiete und Nationalparke.

Für Drohnen mit einem Gewicht über 250 g sind Wohngrundstücke tabu – aber auch für kleinere Drohnen, sofern sie mit Aufnahmegeräten ausgerüstet sind. Ausnahmen sind möglich, z.B., wenn der Grundstückseigentümer zustimmt.

Einheitliche Regeln in ganz Europa am Horizont

Es ist abzusehen, dass die nationalen Regelungen nur für einen Übergangszeitraum maßgeblich bleiben werden. Auf der Agenda der EU steht eine umfassende Neuregelung der Flugsicherheitsvorschriften, die vor der Verabschiedung steht.

Die neue Regelung wird auch hierzulande unmittelbar geltendes Recht sein. Sie enthält Vorschriften zur Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und zum Betrieb von Drohnen.

„Grundlegende Anforderungen“ an Drohnen

Die neue Verordnung legt „grundlegende Anforderungen“ fest, denen „die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen“ entsprechen muss.

Diese grundlegenden Anforderungen betreffen nicht nur die Flugsicherheit, sondern regeln umfassend das Verhältnis der Drohnen zu ihrer Umwelt, also u.a. den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz, die Haftung, Versicherung, Gefahrenabwehr und den Umweltschutz.

Detailliertere Vorschriften durch Europäische Kommission

Die allgemein gehaltene Neuregelung ermächtigt die Kommission umfassend, „Durchführungsrechtsakte“ und „delegierte Rechtsakten“ zu erlassen. Es ist daher damit zu rechnen, dass in den kommenden Jahren die Europäische Kommission detailliertere Vorschriften erlassen wird.

Diese Vorschriften werden u.a. einheitliche Regeln für Personal und Organisationen, Zulassungen, Registrierung und Kennzeichnung sowie Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von Drohnen festsetzen.

Umfassendes Vorschriftenwerk für Hersteller und Betreiber

So wie die technische Entwicklung der Drohnen ist auch ihre Regulierung durch den europäischen Gesetzgeber ein “work in progress“. Hersteller und Betreiber müssen sich auf ein umfassendes Vorschriftenwerk einstellen.

Fotoquelle Europaflaggen: Europäische Union, Etienne Ansotte

Author

Ulrich Ellinghaus ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern