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Die Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) ist europarechtswidrig ‒ so hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Am 5. April 2018 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu ein BMF-Schreiben, das Klarheit für Steuerpflichtige schafft. Es setzt weite Teile der EuGH-Entscheidung um.

Im Dezember 2017 urteilte der EuGH in den Fällen Deister Holding und Juhler Holding: § 50d Abs. 3 EStG (in der Fassung des JStG 2007) verstößt gegen Unionsrecht (Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16). In beiden Fällen hatte die Finanzverwaltung die Erstattung der Kapitalertragsteuer unter Verweis auf die Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) verweigert.

So entschied der EuGH in puncto Anti-Treaty-Shopping-Regelung

Der EuGH entschied, dass die deutsche Anti-Treaty-Shopping-Regelung sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit als auch gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie verstößt. Die Mitgliedsstaaten dürfen zwar Regelungen treffen, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Diese dürfen aber nur rein künstliche Gestaltungen erfassen, deren einziger Zweck die Steuerumgehung ist. Dies war bei der Regelung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) jedoch nicht der Fall. Die Begründung des EuGH legte nahe, dass auch die aktuelle, seit 2012 anwendbare Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG europarechtswidrig ist.

Die Begründung des EuGH

Der EuGH ging in seiner Entscheidung darauf ein, wie eine europarechtskonforme Vorschrift aussehen müsste. Eine solche Vorschrift dürfe keine allgemeine, unwiderlegbare Vermutung für Steuerhinterziehung und Missbrauch enthalten.

Außerdem müsse es dem Steuerpflichtigen möglich sein, einen Gegenbeweis zu führen. Vor allem aber begründen die bisherigen Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG (2007) weder einzeln noch zusammen betrachtet einen Missbrauch oder eine Hinterziehung.

Dass Einkünfte aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern von Tochtergesellschaften erzielt werden, deutet ebenfalls nicht auf eine rein künstliche Gestaltung hin. Dies könne daher kein Kriterium für eine missbräuchliche Gestaltung sein, so der EuGH.

Stattdessen forderte er, dass jeder Einzelfall umfassend geprüft werde und die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale des Konzerns einschl. Strategie und Struktur in die Beurteilung einbezogen werden.

Wie das BMF reagierte

Mit seinem Schreiben vom 4. April 2018 ändert das BMF seine bisherige Verwaltungsanweisung für Fälle, in denen die Befreiung von Kapitalertragsteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b EStG) begehrt wird.

Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) wird künftig nicht mehr angewandt, wenn Kapitalertragsteuer nach § 43b EStG erstattet wird.

Was die aktuelle Regelung des § 50d Abs. 3 EStG betrifft, gilt für Fälle des § 43b EStG, dass

  • eine Gesellschaft auch dann am allg. wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, wenn sie Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt. Entgegen der bisherigen Praxis qualifiziert nun auch die passive Beteiligungsverwaltung für eine Entlastung ‒ allerdings nur, wenn die Gesellschaftsrechte tatsächlich ausgeübt werden.
  • nicht mehr zwingend vorausgesetzt wird, dass die Gesellschaft im Ansässigkeitsstaat ständig geschäftsleitendes oder anderes Personal beschäftigt, um bei der Verwaltung von Wirtschaftsgütern das Kriterium eines angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb zu erfüllen.
  • § 50d Abs. 3 S. 2 EStG nicht mehr angewandt wird. Damit ist es möglich, den gesamten Konzernverbund zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen geprüft werden. So forderte es der EuGH.

Das BMF betont jedoch auch in seinem Schreiben: Wenn eine ausländische Gesellschaft im Wesentlichen aus steuerlichen Gründen eingeschaltet wird, ist das insoweit schädlich, als dann wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.

Die geänderte Verwaltungsauffassung ist in allen noch offenen Fällen zu beachten.

Sind die Forderungen des EuGH erfüllt?

Die Reaktion des BMF zeigt: Das BMF geht auch davon aus, dass die aktuelle Vorschrift der Norm europarechtswidrig ist. Aus Sicht des Steuerpflichtigen ist die schnelle Reaktion zu begrüßen. Das BMF schafft so eine verlässliche Basis im Massenverfahren der Kapitalertragsteuerentlastung.

Den potenziell europarechtswidrigen Gesetzeszustand kann die Verwaltungsvorschrift jedoch nicht beseitigen. Hierfür müsste die Norm selbst geändert werden. Außerdem beziehen sich die Ausführungen des BMF nur auf Fälle, in denen eine Entlastung von Kapitalertragssteuer nach § 43b EStG (Mutter-Tochter-Richtlinie) geltend gemacht wird.

Nach dem EuGH verletzte § 50d Abs. 3 EStG (2007) allerdings auch die Niederlassungsfreiheit. Dies betrifft v.a. die Erstattung von Quellensteuer auf Lizenzgebühren. Diesen Bereich erfasst das BMF nicht mit seinem Schreiben. Daher wird die Finanzverwaltung wohl in diesen Fällen § 50d Abs. 3 EStG wie bisher anwenden.

Author

Jana Fischer ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

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Friederike Goering ist Associate bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern