Search for:

Am 26. Juli 2017 beschränkte das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1287/17, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1583/17) vorläufig die Auswertung von Dokumenten und Daten, die bei einer Kanzlei beschlagnahmt wurden. Das Gericht befand, dass die Staatsanwaltschaft München – einstweilen – die in einer Großrazzia in einer Kanzlei beschlagnahmten Materialien nicht auswerten darf.

Daten aus interner Untersuchung

Bei der Razzia suchten die Staatsanwälte nach Informationen, die einer internen Untersuchung stammten, welche die Kanzlei zuvor durchgeführt hatte. Sowohl die Kanzlei als auch ihre Mandantin legten beim Amtsgericht München Beschwerde ein. Sie beantragten eine einstweilige Anordnung gegen die Auswertung der beschlagnahmten Dokumente und Daten.

Sie argumentierten, dass jedes Material aus internen Untersuchungen durch die deutschen Standards des Anwaltsgeheimnisses geschützt seien. Das Landgericht München I wies den Antrag ebenso wie die dagegen gerichtete Beschwerde der Parteien ab.

Umfang des Anwaltsgeheimnisses mehrdeutig

In der Beschwerde vor dem Verfassungsgericht behaupteten die Parteien, dass das Anwaltsgeheimnis ausgehöhlt werde, wenn die Münchner Staatsanwälte während laufender Hauptverhandlungen den Zugang zu den beschlagnahmten Materialien behalten dürften.

Da das deutsche Recht mehrdeutig bezüglich des genauen Umfangs des Anwaltsgeheimnisses sei, befand das Bundesverfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft in München bis zum finalen Urteil das beschlagnahmte Material nicht weiter auswerten dürfen. Bis dahin ist jede Verwertung der Unterlagen rechtswidrig.

Author

Thomas Grützner ist Partner für Compliance bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Nicolai Behr ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern