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Es wird künftig mehr steuerliche Rechtssicherheit zum Handel mit Kryptowährungen geben, dank einer aktuellen Stellungnahme der deutschen Finanzverwaltungen. Wir zeigen, wie Bitcoins umsatz- und ertragsteuerlich behandelt werden.

Virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ripple oder Ether sind derzeit in aller Munde. Diese Zahlungsmittel werden weder von Zentralbanken noch von Kreditinstituten ausgegeben und sind eine Alternative zu gesetzlichen Währungen. Es handelt sich um nichtregulierte, von staatlichen Institutionen unabhängige Ersatzwährungen. Diese unterliegen vor allem nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Digitales Kryptogeld: Währung der Zukunft?

Viele Investoren bezeichnen digitales Kryptogeld als Währung der Zukunft – wegen ihrer Anonymität und Unabhängigkeit und weil sie universell verwendbar sind. Gleichzeitig sind derzeit alle digitalen Währungen von starken Kursschwankungen und fehlenden Sanktionsmöglichkeiten bei betrügerischem Verhalten gekennzeichnet.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Stellung genommen, wie Bitcoins und andere virtuelle Währungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Das Finanzministerium der Freien und Hansestadt Hamburg (FinMin Hamburg) äußerte sich, wie solche Kapitalerträge aus Bitcoins im Privatvermögen ertragssteuerlich zu behandeln sind.

Virtuelle Währungen und Umsatzsteuer

Umtausch von Bitcoins

Das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 basiert auf der EuGH-Entscheidung vom 22. Oktober 2015 (C-264/14, Rs. Hedqvist). Das Gericht hatte Folgendes klargestellt: Wechselt man entgeltlich ein gesetzliches Zahlungsmittel in virtuelle Währungen wie Bitcoin, handelt es sich um eine Dienstleistung. Diese unterliegt der Steuerbefreiung für Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Die deutsche Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung um. Demnach erkennt sie virtuelle Währungen als Währung an, die gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt ist.

Das gilt jedoch nur dann, wenn sie ausschließlich als Zahlungsmittel verwendet wird. Laut BMF ist von solchen Zahlungsmitteln besonders virtuelles Spielgeld abzugrenzen, das genutzt wird, um bestimmte Online-Inhalte zu bezahlen (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, v.a. zum Freischalten bestimmter Vorteile und Boni in Spielen). Dieses ist kein Zahlungsmittel i.S.d. Umsatzsteuerrechts.

Bitcoins als Entgelt

Verwendet man virtuelle Währungen als Zahlungsmittel, ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln: Es sei lt. BMF auf den Gegenwert zur Währung des Mitgliedsstaats zum Leistungszeitpunkt abzustellen.

Angebot und Nachfrage nach virtuellen Währungen haben damit eine direkte Wirkung auf den Umrechnungskurs. Das BMF erlegt Unternehmern Dokumentationspflichten zur Umrechnung auf. Im Internet gibt es hierfür Umrechnungsportale.

Leistungen der „Miner“: keine steuerbaren Vorgänge

Virtuelle Währungen werden im Internet durch sog. „Miner“ erzeugt. Dabei handelt es sich i.d.R. um Privatpersonen, die einen Teil der Rechnerleistung ihrer Computer bereitstellen. Dafür erhalten sie geringe Transaktionsentgelte in der virtuellen Währung. Nach Ansicht des BMF sind die Leistungen der Miner nicht steuerbare Vorgänge. Denn die Transaktionsgebühr werde freiwillig gezahlt. Dies stünde in keinem unmittelbaren Zusammenhang, die virtuelle Währung zu erzeugen.

Verlangen Anbieter elektronischer Geldbörsen Gebühren, wenn sie die virtuelle Währung in sog. Wallets (elektronischen Geldbörsen) verwahren, liegen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen vor, wenn der Leistungsort im Inland liegt. Der bloße Betrieb von Handelsplattformen zum Erwerb und Handel von Bitcoins ist nicht steuerbefreit (keine Steuerbefreiung für Umsätze mit gesetzlichen Währungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Kauft und verkauft der Betreiber selbst Bitcoins, ist das weiterhin steuerfrei.

Virtuelle Währungen im Privatvermögen und einkommenssteuerliche Betrachtung

Das FinMin Hamburg hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 Stellung genommen, wie der Handel mit Bitcoins auf der privaten Vermögenssphäre ertragsteuerlich zu behandeln ist. Vergleichbar den Geschäften mit Fremdwährung, soll es sich bei Gewinnen oder Verlusten aus Geschäften mit im Privatvermögen gehaltenen Bitcoins um Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften handeln, so die Auffassung der Finanzbehörde.

Kauf und Verkauf von Bitcoins im Privatvermögen

Werden aus dem Verkauf von Bitcoins Gewinne oder Verluste generiert, sind das sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Sie sind nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Veräußerung maximal ein Jahr beträgt.

Wurden Bitcoins in mehreren Tranchen erworben, gelten die zuerst angeschafften Bitcoins als zuerst veräußert (sog. Fifo-Methode). Gewinn oder Verlust ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten. Gewinne, inkl. sonstiger Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, bis 600 Euro pro Kalenderjahr, bleiben steuerfrei. Wird diese Freigrenze auch um 1 Euro überschritten, wird der Gewinn in voller Höhe steuerpflichtig.

Wenn Bitcoins eigenständig generiert wurden, liegt nach Auffassung der Finanzbehörde kein Erwerb vor. Dann führt der Verkauf von Bitcoins zu keinen steuerpflichtigen Einkünften.

Bitcoins als Zahlungsmittel

Verwendet man Bitcoins als Zahlungsmittel, stellt das ihre Veräußerung dar. Das ist die Auffassung der Finanzbehörde. Für die daraus generierten Gewinne oder Verluste gelten die gleichen Grundsätze wie oben genannt.

Unternehmen sind gut beraten, die eigenen Aktivitäten ständig zu kontrollieren. So lässt sich der Charakter der Dienstleistung bestimmen. Außerdem kann man vermeiden, dass sie umsatzsteuerlich falsch behandelt werden. Beim Verkauf von Bitcoins im Privatvermögen sollte man auch darauf achten, dass man sie über ein Jahr hält.

Author

Ludmilla Maurer ist Counsel bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Benjamin Bergau ist Economist bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern