Search for:

Im Juni 2021 änderte der Gesetzgeber einige Regelungen zur Betriebsratswahl im Betriebsverfassungsgesetz. Wie laufen die Wahlen zum Betriebsrat ab? Welches Wahlverfahren ist für Ihren Betrieb das richtige? Und wie unterscheiden sich die Verfahren? Mehr dazu in diesem Beitrag.

Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren?

Der Arbeitgeber muss keine Betriebsratswahlen einleiten. Vielmehr ist es an den bestehenden Betriebsräten, die Wahl ihrer Nachfolger zu organisieren. In bislang betriebsratslosen Betrieben müssen Arbeitnehmer selbst die Betriebswahl einleiten und organisieren, wenn sie eine Vertretung wählen möchten. Der Arbeitgeber muss jedoch bei der Vorbereitung der Wahl unterstützen und die nötigen Informationen und Unterlagen bereitstellen.

Am Anfang der Betriebsratswahlen steht die Frage: Welches Verfahren ist das richtige? Entscheidend hierfür ist die Größe des Betriebes, in dem gewählt werden soll. In größeren Betrieben ist das normale Wahlverfahren anzuwenden. Der Grenzwert lag in der Vergangenheit bei 50 wahlberechtigen Arbeitnehmern. Im Juni 2021 wurde dieser durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz auf 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer angehoben. Der Grund: Mehr Betriebe sollen das vereinfachte Wahlverfahren anwenden.

Führt man die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durch, stehen die Ergebnisse schneller fest. Das soll es erleichtern, Betriebsräte in kleineren Betrieben zu bilden. Dieses vereinfachte Verfahren gilt für alle Betriebe, in denen fünf bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer arbeiten.

Betriebe mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern haben ein Wahlrecht. Sie können – abweichend vom gesetzlichen Grundsatz – das vereinfachte Verfahren anwenden. Arbeitgeber und Wahlvorstand müssen sich jedoch hierauf verständigen. In der Vergangenheit gab es dieses Wahlrecht in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern. In dieser Betriebsgröße gilt nun zwingend das vereinfachte Verfahren.

Wahlvorstand bestellen

Für jede Betriebsratswahl benötigt man zunächst einen Wahlvorstand. Erfahren Sie mehr zur Bestellung des Wahlvorstandes in unserem Blog-Beitrag „Betriebsratswahlen 2022: Den Wahlvorstand bestellen“.

Der Wahlvorstand bereitet die Betriebsratswahlen vor und leitet diese. Er stellt also Wählerlisten mit allen wahlberechtigen Mitarbeitern zusammen. Zudem stellt er fest, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Außerdem erstellt er ein Wahlausschreiben, das die wichtigsten Informationen für die Wahl enthält.

Der Wahlvorstand muss bei den vorbereitenden Schritten die gesetzlichen Fristen einhalten. So muss er z.B. das Wahlausschreiben und die Wählerlisten beim normalen Wahlverfahren spätestens sechs Wochen vor der Wahl im Betrieb aushängen. Aus der Wahlordnung ergeben sich einige Formalien: In welcher Reihenfolge sind die Mitarbeiter in der Wählerliste aufzuführen? Welche Angaben muss das Wahlausschreiben enthalten? etc.

Wie werden Wahlvorschläge abgegeben?

Sobald der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erlassen hat, beginnt eine Frist von zwei Wochen. In dieser Zeit kann man Vorschlagslisten mit Wahlbewerbern beim Wahlvorstand einreichen.

In der Vergangenheit waren Wahlvorschlagslisten durch Unterschriften von mindestens 5 Prozent der Wahlberechtigten (zumindest aber drei Arbeitnehmern) zu stützen. Ausnahmen gab es nur für Kleinstbetriebe mit bis zu 20 Wahlberechtigten. Hier reichten zwei Stützunterschriften aus.

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz senkte der Gesetzgeber diese Anforderungen. In Betrieben mit bis zu 20 Wahlberechtigten sind nun gar keine Stützunterschriften mehr nötig. In Betrieben mit i.d.R. 21 bis 100 Wahlberechtigten reichen jetzt zwei Stützunterschriften aus. Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

Die Kandidaten können sich auf eine gemeinsame Wahlvorschlagsliste einigen. Alternativ ist es möglich, dass sie mehrere getrennte Wahlvorschlagslisten beim Wahlvorstand einreichen – vorausgesetzt, sie konnten eine ausreichende Anzahl von Stützunterschriften für die jeweilige Liste sammeln.

Gehen innerhalb der Zwei-Wochen Frist keine (gültigen) Vorschläge ein, setzt der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche. Falls auch innerhalb der Nachfrist keine gültigen Vorschläge eingehen sollten, findet die Wahl nicht statt. Andernfalls macht der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge durch Aushang im Betrieb bekannt.

Wie erfolgt die Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl?

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Stimmabgabe findet in Wahlräumen innerhalb des Betriebs oder per Briefwahl statt. Online-Wahlen waren bisher nicht erlaubt (LAG Hamburg, Beschluss vom 15.2.2018 – 8 TaBV 5/17). Daran änderte auch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz nichts. Der Gesetzgeber entschied sich damit ausdrücklich gegen die virtuelle Stimmabgabe.

Wurden mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) statt. Danach kann sich der Wähler nur für eine der eingereichten Vorschlagslisten entscheiden und eine Stimme abgehen. Er kann die Liste nur ganz oder gar nicht wählen. Es ist also nicht erlaubt, einzelne Kandidaten aus der Liste auszuwählen oder zu streichen.

Die konkreten Mitglieder des Betriebsrates werden dann nach dem sog. d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt. Hier geht es darum zu berechnen, wie sich die abgegebenen Stimmen auf die Listen verteilen. Zudem stellt man nach einem komplexen Verfahren fest, welche Kandidaten der Liste in der Reihenfolge ihrer Auflistung gewählt sind.

Wurde nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen sind dann die gewählten Betriebsratsmitglieder.

Bei der finalen Auswertung der Stimmen ist der Minderheitenschutz zu berücksichtigen, wenn der Betriebsrat aus mind. drei Mitgliedern besteht. Der Minderheitenschutz besagt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft zahlenmäßig in der Minderheit ist, im Betriebsrat mindestens in dem Verhältnis vertreten sein muss, in dem es in der Belegschaft vertreten ist. Ergibt die Auswertung der Stimmen, sowohl bei der Mehrheitswahl als auch bei der Listenwahl, dass der Minderheitenschutz bei der Besetzung des Betriebsrates nicht gewahrt ist, dann rücken nach den Vorgaben der Wahlordnung andere Mitglieder aus den Wahlvorschlagslisten in den Betriebsrat nach.

Was ist beim vereinfachten Wahlverfahren anders?

Wesentliche Unterschiede des vereinfachten Verfahrens im Vergleich zum normalen Wahlverfahren sind: Beim vereinfachten Verfahren gelten verkürzte Fristen und die Wahl findet immer im Mehrheitswahlverfahren statt. Außerdem kann man keine Nachfrist setzen, wenn innerhalb der zunächst vorgesehenen Frist keine gültigen Wahlvorschläge eingehen. Beim vereinfachten Verfahren unterscheidet man zwischen dem ein- und zweistufigen Verfahren.

Einstufiges oder zweistufiges Verfahren?

Die Wahl erfolgt im einstufigen Verfahren, wenn der Wahlvorstand z.B. vom existierenden Betriebsrat eingesetzt worden ist. Im vereinfachten Verfahren hat der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf der eigenen Amtszeit einzusetzen (beim normalen Verfahren ist die Frist hierfür mit zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit deutlich länger).

Das einstufige Verfahren ist zunächst ähnlich wie das normale Wahlverfahren – von der Bestellung des Wahlvorstands bis zum Erlass des Wahlausschreibens und der gleichzeitigen Bekanntmachung der Wählerliste.

Danach geht es jedoch schneller: Die Wahlversammlung für die Betriebsratswahl sollte ca. zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens und spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. Die Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen. Einsprüche gegen die Wählerliste kann man nur innerhalb von drei Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einlegen. Was die Einspruchsfrist gegen die Wählerlisten anbelangt, erwägt man aktuell Änderungen der Wahlordnung.

Wurde kein Wahlvorstand bestellt, findet die Wahl im zweistufigen Verfahren statt. Hier gibt es zwei Wahlversammlungen. Auf der ersten Wahlversammlung wählt man den Wahlvorstand. Außerdem wird die Wählerliste erstellt und das Wahlausschreiben erlassen. Wahlvorschläge kann man bis zum Schluss der ersten Wahlversammlung mündlich machen. Die zweite Wahlversammlung findet eine Woche nach der ersten Wahlversammlung statt. Hier wird dann der Betriebsrat gewählt.

Das vereinfachte Verfahren: eine Mehrheitswahl

Im vereinfachten Wahlverfahren wählen die Wähler nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl (Personenwahl). Das bedeutet: Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Bewerber werden direkt gewählt.

Die Idee dahinter ist, dass gerade in kleineren Betrieben die Mitarbeiter die Kandidaten persönlich kennen und daher auch persönlich wählen sollen – und nicht nach Listen. Anders als bei der Verhältniswahl spielt hier die Reihenfolge der Bewerber auf der Wahlvorschlagsliste keine Rolle.

Author

Lena Kern ist Counsel bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern