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Am 3. März 2021 erließ das AG Köln die erste inhaltlich relevante Entscheidung zum Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz („StaRUG“), das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist (Beschluss vom 3. März 2021 – 83 RES 1/21). Was sollten Unternehmen jetzt beachten?

Die folgenden beiden Fragen standen im Mittelpunkt der Entscheidung:

Hatte die Restrukturierungsschuldnerin Zugang zum Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG? Das heißt, war sie bereits drohend zahlungsunfähig und wie konnte sie das beweisen?

Und: Kann etwas an Kredit- und Sanierungsverträgen in einem Restrukturierungsplan nach dem StaRUG geändert werden, auch wenn diese Änderungen nicht nötig sind, um die finanziellen Schwierigkeiten der Restrukturierungsschuldnerin zu beseitigen?

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Lange wurde im Zuge des Gesetzgebungsprozesses über die richtige Eintrittsschwelle für den Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG debattiert. Sollte eine Art „Krise“, eine nur rechnerische Überschuldung oder sogar das Vorliegen drohender Insolvenzgründe für dessen Anwendung nötig sein? Oder brauchte es überhaupt keine Eintrittshürden? Denn Gläubiger müssen ohnehin dem Restrukturierungsplan mehrheitlich zustimmen, was ausreichend Schutz bietet.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 18 InsO, für die sich der Gesetzgeber letztlich entschied, gilt mehrheitlich als vernünftiger Mittelweg. Der Gesetzgeber argumentierte: Diesen Begriff gebe es schon lange und die Rechtsprechung müsse das Rad daher nicht neu erfinden. Damit sei eine erhöhte Planbarkeit und Justiziabilität gewährleistet.

Erste streitige Auseinandersetzung sorgte für Überraschung

Vor diesem Hintergrund überraschte es die Praxis umso mehr, dass es so schnell nach Inkrafttreten des StaRUG zu einer ersten streitigen Auseinandersetzung u.a. um die „Eintrittsschwelle“ gekommen ist.

Im konkreten Fall des AG Köln ging es darum, ob eine Restrukturierungsschuldnerin drohend zahlungsunfähig war oder ob es ihr tatsächlich besser ging und sie ihre eigene Situation bewusst düsterer darstellte, als sie in Wirklichkeit war – mit dem Ziel, sich die Vorteile des StaRUG zu „erschleichen“.

Folgende Behauptung stellte die Restrukturierungsschuldnerin, die sich in einem Verkaufs- und Verwertungsprozess befand, auf: Ohne einen Abschluss dieses Verkaufs- und Verwertungsprozesses im laufenden Jahr wäre die Geduld ihrer Kreditgeber am Ende. Der Kredit, der regulär vertraglich am 31. Dezember 2021 endfällig wäre, würde wohl nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Das läge innerhalb des nach § 18 InsO für die Bejahung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderlichen Zeitraums von 24 Monaten. Den Kredit könnte die Restrukturierungsschuldnerin bei Fälligkeit nicht zurückzahlen. Von einer nochmaligen Verlängerung des Darlehens über den 31. Dezember 2022 hinaus wäre nicht auszugehen – obwohl in der Vergangenheit die Kreditgeber regelmäßig Verlängerungen gewährt hätten. Daher sei sie drohend zahlungsunfähig.

Dieser Argumentation der Restrukturierungsschuldnerin folgte das AG Köln nicht. Nach Ansicht des AG Köln müsse es mehr als 50 Prozent wahrscheinlich sein, dass der Kredit nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus verlängert wird, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu bejahen. Der pauschale Hinweis der Restrukturierungsschuldnerin, ihre Annahme beruhe auf dem „Hintergrund der bisherigen Gespräche“ reiche hierfür ebenso wenig aus wie die Angabe der Kreditgeber, die Kredite nicht ewig verlängern zu wollen. Zudem sei dieser Vortrag der Restrukturierungsschuldnerin nicht substantiiert genug, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.

Ansicht des AG Köln schränkt Anwendungsbereich des StaRUG ein

Bisher hatte es kaum einen Vorteil, sich als drohend zahlungsunfähig darzustellen, obwohl diese gar nicht vorlag.  Dies ist jetzt anders: Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist jetzt das „Ticket“ zum StaRUG. Gläubiger, die ein StaRUG Verfahren verhindern möchten, aber kein Interesse an einer Insolvenz haben, müssen so argumentieren, wie hier durch die Konsortialbank geschehen.

Dabei hätte man erwartet: Gerade der Fall der Endfälligkeit einer Finanzierung ist so genau zu bestimmen und sein exakter liquiditätsmäßiger Effekt so genau zu beziffern, dass es ausreicht, um die drohende Zahlungsunfähigkeit darzulegen. Doch nach dem Urteil des AG Köln kann man sich dahingehend offensichtlich nicht mehr sicher sein. Es schränkt den Anwendungsbereich des StaRUG – zumindest im konkreten Fall – erheblich ein.

Einem Unternehmen mit wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, bleibt jedoch stets der Weg in die sog. Sanierungsmoderation nach § 94 ff. StaRUG. Diese setzt eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens gerade nicht voraus. Sie ermöglicht aber auch nur voll-konsensuale Sanierungslösungen zwischen Schuldner und seinen Gläubigern.  Durch gerichtliche Bestätigung können diese Sanierungslösungen dann einen verstärkten rechtlichen Schutz erlangen, v.a. den Insolvenzanfechtungsschutz.

Früh Darlehen verlängern

Für die Zukunft heißt das: Wenn ein Unternehmen den Restrukturierungsrahmen in einer vergleichbaren Konstellation wie der des AG Köln rechtssicher betreten möchte, wird das Unternehmen seine Banken mehr als ein Jahr vorher um eine formale Verlängerung des Darlehens bitten müssen.

Wird diese abgelehnt, steht die drohende Zahlungsunfähigkeit auch i.S.d. AG Köln fest – es sei denn, anderweitige Liquiditätszuflüsse erscheinen überwiegend wahrscheinlich. Wird sie hingegen gewährt, hat das Unternehmen zumindest Planungssicherheit gewonnen. So ist es seinen Pflichten gemäß § 1 StaRUG nachgekommen.

Banken sollten also nicht zu überrascht sein, wenn man sie künftig mehr als ein Jahr vor Endfälligkeit eines Darlehens um eine Verlängerung bittet.  

In Sachen Restrukturierungsplan

Daneben brachte man im Anhörungstermin gegen den vorgelegten Restrukturierungsplan vor, er habe eine überschießende Tendenz. Denn er sehe auch Änderungen am Konsortialkreditvertrag und an der Sanierungsvereinbarung vor, die nicht erforderlich seien, um das Sanierungsziel zu erreichen.

Es war daher die Frage zu beantworten, ob das StaRUG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorschreibt – nämlich dahingehend, dass die im Restrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht nur zweckmäßig für die Sanierung, sondern auch (zwingend) erforderlich sein müssen. Dies ist laut dem AG Köln jedoch nicht der Fall.

Im Einzelfall könnte es hier künftig erneut zu Streit kommen. Das wäre in folgender Situation möglich: Wenn der Eindruck entsteht, der Verfasser des Restrukturierungsplans wollte „die günstige Gelegenheit nutzen“, um dem Unternehmen unliebsame Vertragsbestimmungen abzuschaffen.

Wir gehen jedoch davon aus: Auch solche Fälle dürften i.S.d. AG Köln entschieden werden. Zur Planimplementierung sind immer noch Mehrheiten innerhalb der Abstimmungsgruppen erforderlich. Und das Gesetz sieht mit den Vergleichsrechnungen und der absoluten Prioritätsregel adäquate Schutzmechanismen zugunsten überstimmter Gläubiger vor.

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Anja Moser ist Senior Associate bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

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Artur Swierczok ist Counsel bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

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Joachim Ponseck ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern