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Am 5. Juni 2020 stimmte der Bundesrat im Eilverfahren dem Corona-Steuerhilfegesetz („Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise “) zu. Für viele Arbeitnehmer bedeutet das v.a. Steuerfreiheit für den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld und steuerfreie Corona-Prämien von bis zu 1.500 Euro.

Die Bundesregierung legt nun dem Bundespräsidenten das Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterzeichnung vor. Anschließend kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und soll am Tag darauf in Kraft treten.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei

Das Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung. Diese wirkt sich nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus, wenn man den Steuersatz ermittelt. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld galten bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Dagegen rechnen im Sozialversicherungsrecht die Zuschüsse bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt. Sie sind daher beitragsfrei.

Nun beschloss der Gesetzgeber, dass er ein aufgestocktes Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei stellen will.

Kurzarbeitergeld steuerfrei aufstockbar

Bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags sollen zwischen dem Soll-und Ist-Entgelt steuerfrei sein. Damit können Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts steuerfrei aufstocken.

Der Betrag, der darüber hinausgeht, ist zu versteuern. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Sie erhöhen damit ggf. den auf andere in 2020 erhaltenen Einkünfte des Steuerpflichtigen anzuwendenden Steuersatz.

Der Arbeitgeber muss die steuerfrei gezahlten Zuschüsse in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nr. 15 eintragen.

Lohnsteuerabzug korrigieren

Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug zu korrigieren – bis zum Zeitpunkt, an dem die Gesetzesänderung in Kraft tritt und der Arbeitgeber von einer Steuerpflicht der Zuschüsse ausgegangen ist.

Kann er den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde, ist der Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu korrigieren.

Dann ist der steuerpflichtige Arbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung zu mindern und der Anteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Steuerfreier Corona-Bonus

Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer wegen der Coronakrise vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 als Zuschüsse und Sachbezüge gewährt, sind bis zu 1.500 Euro steuerfrei. Voraussetzung: Der Arbeitgeber gewährt sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Damit schafft der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage für den steuerfreien Corona-Bonus, der bereits wegen der Regelungen der Finanzverwaltung möglich war, und sorgt für mehr Rechtssicherheit.

Bis zu 1.500 Euro steuerfreier Bonus

Bereits am 29. März 2020 kündigte Olaf Scholz einen steuerfreien Bonus für das Engagement der Beschäftigten in der Krisenzeit an. Am 9. März 2020 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Danach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Das Schreiben stützte sich auf eine Rechtsgrundlage zur Steuerfreiheit von bestimmten Beihilfen und Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit. Auch vor der Coronakrise sah die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien vor, dass diese gesetzliche Regelung auch für Unterstützungen gelten soll, die private Arbeitgeber an einzelne Arbeitnehmer zahlen – wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z.B. in Krankheits- und Unglücksfällen.

Die Steuerfreiheit war allerdings an eine Reihe von Bedingungen gekoppelt – z.B., dass der Arbeitgeber Beihilfen gewährt, die er aus einer mit eigenen Mitteln geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung speist.

Außerdem war die Steuerfreiheit auf 600 Euro je Kalenderjahr begrenzt. Der übersteigende Betrag sollte nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber ihn anlässlich eines besonderen Notfalls gewährt. Mit dem Schreiben verzichtete das BMF auf diese Bedingungen und erhöhte den Freibetrag auf 1.500 Euro.

So konnte das BMF schnell die Steuerfreiheit für Corona-Sonderleistungen zugunsten der Arbeitnehmer einführen. Mit der nachträglichen Einführung einer gesetzlichen Rechtsgrundlage dafür sorgt der Gesetzgeber nun für mehr Rechtssicherheit.

FAQ Katalog des BMF

Diese neue Regelung geht mit einer Reihe von Fragen einher, die das BMF teilweise mit seinem FAQ Katalog – wie nachfolgend dargestellt – beantwortet hat.

Es handelt sich um allgemeine Hinweise ohne Bindungswirkung und im Einzelfall entscheiden nach wie vor die Finanzämter. Bei Zweifelsfragen können Arbeitgeber auf eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft zurückgreifen.

Diese erteilen die Betriebsstätten-Finanzämter gebührenfrei und klären verbindlich offene Fragen. Für den Arbeitgeber bedeutet es, dass er nicht für Lohnsteuer haften muss.

  • Regelung im Tarifvertrag

Der Arbeitgeber kann auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch einzelvertragliche Vereinbarung eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung vereinbaren – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

  • Keine Entgeltumwandlung

Beihilfen und Unterstützungen müssen Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise leisten.

Das schließt die Steuerbefreiung v.a. bei einem Gehaltsverzicht oder bei Gehaltsumwandlungen aus. Lt. BMF kann der Arbeitgeber eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die er vor dem 1. März 2020 ohne Bezug zur Coronakrise getroffen hat, nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung umwandeln. Auch nicht, wenn er für die Sonderzahlung z.B. in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung bildete oder er Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informierte.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt 1. März 2020. Denn nur ab diesem Zeitpunkt können abzumildernde zusätzliche Belastungen in der Coronakrise begründet sein.

Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung vor dem 1. März 2020 beruhen, kann ein Arbeitgeber nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen gewähren.

  • Keine Umwandlung von Leistungsprämien

Leistungsprämien beruhen i.d.R. auf bestehenden arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarungen. Eine Leistungsprämie in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung umzuwandeln oder umzuqualifizieren, um die zusätzliche Belastung durch die Coronakrise abzumildern, ist nicht möglich.

  • Umwandlung einer Abfindung möglich

Arbeitgeber können statt einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen leisten.

Allerdings muss man aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennen können, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen handelt, um die zusätzliche Belastung durch die Coronakrise abzumildern.

Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, können hingegen nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden. Denn der Arbeitnehmer muss Corona bedingt von der Belastung in der Zeit betroffen sein, in der sein Beschäftigungsverhältnis bestand.

  • Vergütung von Überstunden als steuerfreie Beihilfe

Lt. Finanzverwaltung können Arbeitgeber in Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung gewähren – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer verzichtet im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden bzw. Überstunden werden gekürzt.

Die Voraussetzung, dass eine Beihilfe oder Unterstützung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird, ist in diesen Fällen erfüllt.

  • Keine Umwandlung des steuerpflichtigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld

Es ist nicht möglich, den vor dem 1. März 2020 vereinbarten Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in eine steuerfreie Beihilfe umzuwandeln.

Arbeitgeber können statt eines freiwilligen, arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen leisten, um die zusätzliche Belastung durch die Coronakrise abzumildern.

  • Steuerfreier Bonus für alle Arbeitnehmer möglich

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro leisten – unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

  • Steuerfreie Beihilfe für Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann die Zahlung steuerfreier Beihilfen und Unterstützungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Dann scheidet die Steuerfreiheit aus. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn es für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe gibt, sondern sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Arbeitgeber müssen – wie bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung – darlegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen handelt, um die zusätzliche Belastung durch die Coronakrise abzumildern.

  • Freibetrag mehrmalig ausschöpfen

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können für jedes Dienstverhältnis, auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse, gesondert geleistet werden. Der Betrag von insg. bis zu 1.500 Euro kann daher pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Das gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber.

  • Pauschalierung weiterhin möglich

Eine Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes neben der oder zusätzlich zu der Steuerbefreiung i.S.d. BMF-Schreibens ist möglich.

Damit die Zahlung von Beihilfen oder Unterstützungen in o.g. steuerfrei ist, muss aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Folgendes erkennbar sein: Es muss sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen handeln, die eine zusätzliche Belastung durch die Coronakrise abmildern sollen. Außerdem müssen die übrigen Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sein.

Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen, so dass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind. Nur so kann dieser die Rechtsgrundlage für die Zahlung prüften.

Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung, um die zusätzliche Belastung durch die Coronakrise abzumildern, ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2020 auszuweisen. Sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und der Arbeitnehmer muss sie auch nicht in der Einkommensteuererklärung angeben.

Author

Ludmilla Maurer ist Counsel bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern