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Lieferengpässe, Reisebeschränkungen und staatliche Schutzmaßnahmen wie vorübergehende Schließung von Betrieben – im Zuge der Coronakrise können Unternehmen sich gezwungen sehen, die Arbeitszeiten vorübergehend für alle oder bestimmte Mitarbeiter erheblich zu reduzieren, also Kurzarbeit anzuordnen. Es kann auch nötig sein, die Arbeitszeit komplett zu streichen (Kurzarbeit Null). Ein Überblick.

Die o.g. Maßnahmen können durch den Bezug von Kurzarbeitergeld bereits jetzt erheblich wirtschaftlich abgefedert werden. Bedingt durch die Coronakrise trat am 15. März 2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Kurzarbeit“ in Kraft.

Dieses Gesetz ermöglicht der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu senken. Außerdem erlaubt es Arbeitgebern, Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden voll zu erstatten.

Mit der Verordnung rechnet man zwar erst Anfang April 2020. Doch die Erleichterungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Unternehmen können daher bereits jetzt Kurzarbeit unter erleichterten Bedingungen anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen.

Die Voraussetzungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sind:

Kurzarbeit einführen

  • Arbeitgeber können nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Gibt es im Unternehmen keinen Betriebsrat und hat der Arbeitgeber sich nicht vertraglich vorbehalten, Kurzarbeit anzuordnen, muss der Arbeitgeber mit allen betroffenen Mitarbeitern einzelvertragliche Vereinbarungen abschließen. Erst dann kann er Kurzarbeit einführen.
  • Besteht ein Betriebsrat, ist mit ihm eine Betriebsvereinbarung abzuschließen in puncto Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit. Die Mitarbeiter müssen dann nicht mehr zustimmen.
  • Regelt ein anwendbarer Tarifvertrag die Einführung von Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen – ohne Beteiligung des Betriebsrats und ohne Zustimmung der (tarifgebundenen) Mitarbeiter Kurzarbeit.

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung. Diese zahlt die Bundesagentur für die Dauer der Kurzarbeit.

Erforderlich ist

  • ein erheblicher, vorübergehender und nicht vermeidbarer Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und
  • bei dem mindestens 10 Prozent der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, solange die Kurzarbeit andauert. Bislang musste dies mind. ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betreffen. Diesen Schwellenwert senkt der Gesetzgeber nun auf  10 Prozent ab.

Es ist davon auszugehen, dass

  • Produktionsrückgänge wg. Lieferengpässen und Absatzschwierigkeiten,
  • Wegfall von Kundenbesuchen durch Vertriebs- und Kundendienstmitarbeiter, Reisebeschränkungen oder Besuchsrestriktionen der Kunden,
  • Ausbleiben von Gästen im Hotel und Gaststättengewerbe,
  • Ausbleiben von Kunden im Einzelhandel oder vorübergehende Geschäftsschließungen etc.,

die durch das Corona-Virus verursacht werden, einen erheblichen, vorübergehenden und nicht vermeidbaren Arbeitsausfall im obigen Sinne darstellen.

Das entspricht auch der Auffassung der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit.

Vorrangig müssen Arbeitgeber jedoch prüfen, ob und in welchem Umfang

  • Mitarbeiter im Homeoffice tätig sein können,
  • Arbeitszeitguthaben ab- oder Negativsalden aufgebaut werden
    können (allerdings soll auf den Aufbau von Negativsalden nach der Gesetzesänderung teilweise oder vollständig verzichtet werden können), und/oder
  • ein Urlaubsguthaben abgebaut werden kann.

Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen

Kurzarbeit müssen Arbeitgeber zunächst bei der zuständigen Arbeitsagentur anmelden. Die Anmeldung muss den Zeitraum und Umfang der geplanten Arbeitszeitreduktion, die Basis der Anordnung der Kurzarbeit im Unternehmen und die o.g. Angaben zum Arbeitsausfall enthalten. Die Arbeitsagentur entscheidet dann per Bescheid, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld vorliegen.

Im zweiten Schritt ist der Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld zu stellen. Den Arbeitsausfall anzumelden und zeitgleich einen Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld zu stellen, ist nicht erlaubt.

Kurzarbeitergeld – Höhe und Zuschuss

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bzw. 67 Prozent bei mind. einem unterhaltsberechtigten Kind. Das Kurzarbeitergeld berechnet der Arbeitgeber. Dieser zahlt es auch an den Arbeitnehmer aus. Die Agentur erstattet es wiederum dem Arbeitgeber.

Das Kurzarbeitergeld bedeutet einen nicht unerheblichen Nettolohnverlust für den Mitarbeiter. Daher sehen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen oft einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor – oder der Arbeitgeber gewährt diesen wegen einer Vereinbarung mit dem Mitarbeiter.

Dieser Zuschuss wird nicht als beitragspflichtige Einnahme gewertet, wenn er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld max. 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt (Bruttoentgelt des Arbeitnehmers ohne den Arbeitsausfall, vermindert um Mehrarbeitsvergütung) und Ist-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer tatsächlich wg. der Kurzarbeit erzielt) beträgt.

Kurzarbeiter und Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen für die tatsächlich erzielte Vergütung während einer Phase der Kurzarbeit (sog. Kurzlohn) Beiträge wie bei regulärem Arbeitsentgelt, also grundsätzlich zur Hälfte. Daran wird sich auch künftig nichts ändern.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld anfallen, trugen bisher die Arbeitgeber. Sie wurden bemessen auf Basis von 80 Prozent der Bruttoentgeltdifferenz.

Nach der gesetzlichen Neuregelung kann die Bundesregierung vorsehen, dass die Bundesagentur für Arbeit diese Beträge vollständig oder teilweise erstattet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass die Beträge erstattet werden.

Was Unternehmen jetzt schon tun können

Eine Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit ist ab sofort möglich. So können Unternehmen Verfahren, um Kurzarbeitergeld zu beantragen, bereits jetzt in Gang setzen.

Unternehmen sollten zügig prüfen, welche Schritte nötig sind, um Kurzarbeit einzuführen, d.h. ob sie Kurzarbeit wegen eines Tarifvertrags einführen können oder der Betriebsrat bzw. einzelne Arbeitnehmern zustimmen müssen.

Zudem ist es sinnvoll zu prüfen, ob Arbeitszeitkonten oder zumindest die Urlaubsguthaben aus dem letzten Kalenderjahr abgebaut und Betriebsferien angeordnet werden können, bis das Unternehmen Kurzarbeit einführt.

Weiterhin sollten Unternehmen vorab das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur suchen. So können sie sicherstellen, dass sie die Antragstellung so reibungslos wie möglich abwickeln – angesichts der aktuellen Situation und voraussichtlicher Kapazitätsprobleme.

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Katja Häferer ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

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Petra Hess ist Counsel bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

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Gregor Dornbusch ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern