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Wann ist der Einsatz einer Drohne datenschutzrechtlich zulässig? Das hängt davon ab, wer die Drohne nutzt und wofür er sie jeweils nutzt. Was müssen Unternehmen und Privatpersonen beim Einsatz von Drohnen aus datenschutzrechtlicher Sicht beachten? Ein Überblick. 

Datenschutzrechtlich ist der Einsatz einer Drohne relevant, wenn man die Drohne verwendet, um personenbezogene Daten nicht nur für persönliche oder familiäre Zwecke zu erheben. 

Beispiele: Bauunternehmen setzen Kameradrohnen ein und machen dabei auch Bildaufnahmen von Personen. Oder ein Unternehmen bzw. Fotograf macht zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken mit der Drohne Fotos von Personen bzw. dreht Videos, auf denen Personen zu sehen sind.  

Datenschutzrechtlich ist es auch relevant, wenn die Fotos oder Videos nicht veröffentlicht werden. Denn das Datenschutzrecht ist bereits einschlägig, wenn man Bildmaterial anfertigt.

Bildaufnahmen von Personen: meist personenbezogene Daten  

Bildaufnahmen von natürlichen Personen stellen meist personenbezogene Daten dar. Es handelt sich um personenbezogene Daten, wenn sich Daten auf eine „identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. 

Eine Person ist identifizierbar, wenn sie „direkt oder indirekt“ identifiziert werden kann, „mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind“. 

Eine Ausnahme besteht, wenn die Personen auf dem Foto oder Film so klein oder unscharf fotografiert oder gefilmt sind, dass sie nicht zu erkennen sind. Bei der guten Auflösung heutiger Kameras dürfte es jedoch meist möglich sein, die Person zu identifizieren. 

Begriff der Personenbeziehbarkeit: weit und absolut

Man könnte einwenden: Bei Aufnahmen, auf denen viele Personen zu sehen sind, ist es schwer möglich, diese tatsächlich zu identifizieren und einen Personenbezug herzustellen. Allerdings versteht die Rechtsprechung den Begriff der Personenbeziehbarkeit weit und absolut (siehe EuGH, Urt. vom 19.10.2016 – Rs. C-582/14). 

Es reicht aus, dass eine Personenbeziehbarkeit der Daten grds. möglich ist. Da es heute Gesichtserkennungssoftware gibt und Digitalbilder hoch aufgelöst sind, ist das regelmäßig der Fall. 

Auf die individuellen Möglichkeiten des einzelnen Drohnenbetreibers, also, ob er die einzelnen Gesichter zu anderen Daten dieser Personen, z.B. den Standort, herstellen und die Person identifizieren kann, kommt es nicht an. 

Datenschutz-Grundverordnung: Kameradrohnen bedürfen grds. einer Rechtsgrundlage

Die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) verbietet, personenbezogene Daten zu verarbeiten – es sei denn, eine gesetzlich normierte Rechtsgrundlage rechtfertigt sie (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Das bedeutet: Es ist grds. verboten, natürliche Personen mit einer Kameradrohne abzulichten, es sei denn, die Verarbeitung kann gerechtfertigt werden.

Wann dürfen Aufnahmen mit Kameradrohnen gemacht werden?

Als Rechtsgrundlage, um Aufnahmen mit einer Kameradrohne anzufertigen, kommen verschiedene Möglichkeiten, v.a. diese drei Möglichkeiten, in Betracht:

  • Ist der Kreis der Abgebildeten begrenzt, kommt als Rechtsgrundlage in Frage, dass die auf dem Foto abgebildeten Personen einwilligen.
  • Besteht ein Vertragsverhältnis zwischen Drohnenbetreiber und Abgebildetem, kommt auch die Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung in Betracht. Ein Beispiel: Werbeaufnahmen von Snowboardern in den Bergen mit einer Kameradrohne.
  • Hat der Drohnenbetreiber kein vertragliches Verhältnis mit den Abgebildeten und es ist schwierig oder unmöglich, eine Einwilligung einzuholen, dann kann der Drohnenbetreiber die Aufnahmen rechtfertigen, wenn er berechtigte Interessen hat und die Interessen der abgebildeten Personen nicht überwiegen. Ein Beispiel: eine große oder unüberschaubare Anzahl von Personen, z.B. bei Sportereignissen und Konzerten. 

Dieser Auffassung ist auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem Vermerk „Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus“

Werden Ablichtungen von einer großen Anzahl von Personen oder von Personen als Beiwerk anderer Motive, v.a. im öffentlichen Raum, angefertigt, kann das i.d.R. über eine Interessensabwägung gerechtfertigt werden.

Die künstlerische Freiheit wird wohl meist das Recht am eigenen Bild überwiegen. Da es eine Abwägungssache ist, kann sie im Einzelfall auch anders ausfallen, z.B. bei Aufnahmen von Kindern.

Sphären bei Drohnen beachten

Wichtig ist: Dieser Regelfall gilt nur für Bildaufnahmen aus der „Sozialsphäre“, also für Bilder, die in der Öffentlichkeit entstehen. Drohnenaufnahmen vom Nachbarn in dessen Garten oder auf seiner Terrasse bzw. von Personen in sonstigen nicht einfach zugänglichen Orten, betreffen mindestens die Privatsphäre. 

In der Regel entscheidet man zugunsten des Abgebildeten. Die Fotoaufnahmen können nicht gerechtfertigt werden. Bilder aus der Intimsphäre sind per se unzulässig. 

Umgeht man Mauern, Zäune oder sonstige Vorrichtungen, die das Betreten oder den Einblick verhindern sollen, kann das sogar einen Straftatbestand verwirklichen (§ 201aStGB).

Ausnahme: Kameradrohnen zu persönlichen oder familiären Zwecken nutzen

Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen gilt, wenn natürliche Personen Fotos oder Videos mit einer Drohne für den Privatgebrauch aufzeichnen. Ein Beispiel: Eine Hochzeitsgesellschaft wird von oben fotografiert. 

Denn die DSGVO ist nicht anzuwenden, wenn natürliche Personen personenbezogene Daten verarbeiten, um ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten auszuüben (Art. 2 Abs. 1 lit. c DSGVO, sog. Haushaltsausnahme).

Unseres Erachtens gilt diese Ausnahme auch dann, wenn ein professioneller Fotograf Aufnahmen mit der Drohne im Auftrag tätigt. Denn wo es keinen Verantwortlichen gibt, kann es auch keinen Auftragsverarbeiter geben.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn sich die Aufnahmen auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstrecken und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen richten, der die Daten auf diese Weise verarbeitet. 

In diesem Fall kann die Verarbeitung nicht als eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit angesehen werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR233/17, Rn. 22). 

Soweit die DSGVO für private Drohnenbetreiber nicht anwendbar ist, müssen diese dennoch weitere Rechte beachten, z.B. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (in seiner Ausprägung des Rechts am eigenen Bild) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe hierzu auch den Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 15./16. September 2015). 

Wird das Bildmaterial veröffentlicht, ist auch das Kunsturhebergesetz (KUG) zu beachten. 

Weitere datenschutzrechtliche Pflichten bei Drohnen

Ist die DSGVO anwendbar, ist nicht nur eine Rechtsgrundlage nötig. Es sind auch weitere Pflichten zu beachten, z.B. die Informationspflicht. 

Hierzu stellt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem Vermerk klar: Eine Informationspflicht gegenüber den Abgelichteten besteht nicht, wenn eine große Anzahl von Personen oder von Personen als Beiwerk anderer Motive, insbes. im öffentlichen Raum abgelichtet werden.

Das ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO: Man braucht zur bloßen Einhaltung der DSGVO keine zusätzlichen Informationen einzuholen, z.B. Namen und Adressen der Abgelichteten, wenn die Abgelichteten gar nicht identifiziert werden müssen. Der Drohnenbetreiber hat meist gar kein Interesse, die Abgelichteten zu identifizieren. 

Kameradrohnen, um öffentliche Räume zu überwachen

Werden mit der Kameradrohne öffentlich zugängliche Räume überwacht, ist auch § 4 BDSG zu beachten. Demnach wäre es nur zulässig, Kameradrohnen zur Überwachung einzusetzen, um das Hausrecht oder berechtigte Interessen für konkret festgelegte Zwecke wahrzunehmen, sofern schutzwürdige Interessen der Abgebildeten nicht überwiegen. Um Bildmaterial speichern und verwenden zu können, muss man weitere Anforderungen erfüllen.  

Außerdem sind ggf. Hinweis-, Informations- und Löschungspflichten zu beachten. Auf der Website des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen gibt es Beispiele für ein vorgelagertes Hinweisschild und eine vollständige Information. Letzteres wäre erforderlich, wenn die Videoaufnahmen bestimmten Personen zugeordnet werden können. 

Author

Holger Lutz ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Michaela Nebel ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern