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Am 21. Juni 2018 stimmten sämtliche Länderfinanzminister wichtigen Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht zu. Die Folge: Gestaltungsmöglichkeiten, die darauf abzielen, Grunderwerbsteuer durch Einschaltung von Grundstücksgesellschaften zu vermeiden, würden künftig reduziert.

Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften mit Immobilienbesitz

Nach derzeitiger Rechtslage fällt Grunderwerbsteuer an, wenn 95 Prozent oder mehr Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft über einen Zeitraum von fünf Jahren den Eigentümer wechseln. Dafür muss kein Gesellschafter eine bestimmte Beteiligungsgrenze überschreiten.

Diese Regelung wird nun ausgeweitet auf den Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften. Zudem soll die maßgebliche Beteiligungshöhe von 95 auf 90 Prozent gesenkt werden. Das Ziel: Der Gesetzgeber will künftig Share Deals bei Immobilienkäufen erschweren, indem er fordert, dass mind. ein Anteilseigner weiterhin in nennenswertem Umfang an der Gesellschaft beteiligt bleibt.

Es soll künftig nicht mehr möglich sein, dass ein Investor und sein Co-Investor eine Immobilie komplett erwerben, ohne dass dadurch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.

Verlängerung der relevanten Haltefrist von fünf auf zehn Jahre

Die aktuelle Haltefrist von fünf Jahren soll auf zehn Jahre verlängert werden. Aktuell wird z.B. Grunderwerbsteuer erhoben, wenn mind. 95 Prozent der Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft auf neue Anteilseigner oder Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren übergehen.

Daher wurden bestimmte Share Deals so gestaltet, dass im ersten Schritt 94,9 Prozent der Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft auf einen neuen Anteilseigner übertragen und nach Ablauf von fünf Jahren die restlichen 5,1 Prozent der Anteile auf denselben Anteilseigner übertragen wurden.

Wird die Haltefrist von fünf auf zehn Jahre verlängert, können diese verbleibenden 5,1 Prozent erst nach Ablauf von zehn Jahren auf den neuen Anteilseigner übertragen werden, ohne dass Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Aus wirtschaftlicher Sicht erschwert die verlängerte Haltefrist solche Gestaltungen, indem sie die Parteien in ihrer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit über einen längeren Zeitraum stark einschränkt.

Auch bereits bestehende Gestaltungen können von der verlängerten Haltefrist betroffen sein, was deren wirtschaftliche Rahmenbedingungen maßgeblich beeinflussen würde.

Verringerung der Grunderwerbsteuer auslösenden Beteiligungshöhe von 95 auf 90 Prozent

Die Beteiligungsschwelle soll generell für Kapitalgesellschaften wie auch für Personengesellschaften von mind. 95 auf mind. 90 Prozent reduziert werden – nicht nur im Rahmen des neuen Ergänzungstatbestandes, sondern auch im Rahmen der aktuellen Steuertatbestände. Diese geplante Änderung – in Kombination mit der verlängerten Haltefrist – hat zusätzlich einen negativen Einfluss auf Share Deal Gestaltungen.

Geplant ist, diese Vorschläge in Kürze in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Besonderes Augenmerk gilt dem Zeitpunkt, ab dem die vorgeschlagenen Änderungen wirksam werden sollen. Denn möglicherweise sind diese Vorschriften auch rückwirkend anzuwenden.

Jedes Unternehmen, das einen Share Deal in Betracht zieht, sollte bereits jetzt die neuen Regelungen und ihre Folgen für die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Investition im Hinterkopf haben.

Author

Sonja Klein ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern