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In der Arbeitswelt 4.0 gehört zur professionellen Außendarstellung vieler Unternehmen auch ein Social Media Auftritt. Er dient der Öffentlichkeitsarbeit, der Kundenwerbung und -bindung oder dem Recruiting von Mitarbeitern. Wie können Unternehmen die digitale Präsenz in sozialen Netzwerken rechtssicher gestalten?

Mitbestimmung in der Industrie 4.0

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn technische Einrichtungen eingeführt werden, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Es reicht aus, wenn die technische Einrichtung sich objektiv eignet, Leistung oder Verhalten zu kontrollieren.

Angesichts des technischen Fortschritts in der Industrie 4.0 müssen Unternehmen wegen dieser extensiven Auslegung die rechtlichen Anforderungen genau im Blick behalten. Speziell zur Mitbestimmung beim Facebook-Auftritt eines Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer neueren Entscheidung Stellung genommen.

„Facebook-Entscheidung“ des BAG

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat das BAG Kriterien zur betrieblichen Mitbestimmung bei der Facebook-Seite eines Arbeitgebers entwickelt. Die Grundsätze lassen sich auf andere soziale Netzwerke wie LinkedIn, Xing oder Twitter übertragen. Technische Besonderheiten der Kanäle sind dabei zu beachten.

Betriebsrat darf mitbestimmen

Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, falls der Arbeitgeber auf der Facebook-Seite Anmerkungen durch Nutzer in Form von „Besucher-Beiträgen“ (Postings) zulässt.

Dadurch könnten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer überwachen, so das BAG. Die Verhaltens- und Leistungskontrolle erfolge auch durch die Facebook-Seite als technische Einrichtung. Denn diese speichert dauerhaft die Einträge – ungeachtet, ob Besucher manuell etwas eingeben – und ermöglicht, auf diese zuzugreifen.

Wird das Mitbestimmungsrecht missachtet, ist die Facebook-Seite zwar nicht abzumelden. Doch das Unternehmen muss die Möglichkeit von Nutzereinträgen auf der Pinnwand abschalten. 

Wo liegen die Grenzen der Mitbestimmung?

Falls die Funktion von „Besucher-Beiträgen“ deaktiviert ist, handelt es sich laut BAG um eine Facebook-Präsenz „mit ihren vorgegebenen Funktionen“. Dann ist es jedoch keine technische Einrichtung, die sich eignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Das BAG unterscheidet also zwischen der allgemeinen Kommentarfunktion zu bereits vorhandenen Beiträgen, die bei Facebook nicht generell deaktiviert werden können, und der Möglichkeit, dass Nutzer Beiträge einstellen. 

Social Media Administratoren – gemeinsame Kennung verwenden

Als Nebenaspekt behandelte das BAG mit seiner Entscheidung folgende Frage: Kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zusätzlich daraus erwachsen, dass anhand des Zeitpunkts der Beitragseinstellung seitens des Unternehmens, eine Kontrolle der zuständigen Administratoren erfolgt?

Im entschiedenen Fall bestand kein Mitbestimmungsrecht. Da die Mitarbeiter, die die Seite betreuten, eine gemeinsame Administratoren-Kennung verwendeten, konnte man nicht nachvollziehen, welcher Mitarbeiter Beiträge eingestellt hat. Daher war es nicht möglich, Verhalten oder Leistung individualisiert zu überwachen, so das BAG. Bei dieser Ausgestaltung entstehe auch kein unzulässiger „Überwachungsdruck“.

Sich mit dem Betriebsrat einigen

Unternehmen mit einem Betriebsrat können die Präsenz auf Social Media Plattformen durch eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelungsabrede rechtssicher gestalten. Falls es standortübergreifend eine einheitliche Präsenz gibt, kann der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat der richtige Ansprechpartner sein.

Angesichts der mitbestimmungsfreundlichen Rechtsprechung ist es üblich, dass für IT-Tools Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden existieren. Doch eine einvernehmliche Lösung mit dem Betriebsrat wird man nicht immer erzielen  können. 

Wie gestalte ich als Arbeitgeber meine Social Media Seite mitbestimmungsfrei?

Es kann also vorkommen, dass sich ein Unternehmen nicht mit dem Betriebsrat einigen kann. Wenn es nicht riskieren will, dass der Betriebsrat den Auftritt in sozialen Netzwerken blockiert, muss das Unternehmen die beiden folgenden Punkte beachten:

  • Es muss dafür sorgen, dass Nutzer nicht eigenständige Beiträge (Postings) auf der Seite einstellen können, mit denen sie das Verhalten oder die Leistung bestimmter Mitarbeiter bewerten. Auf einer Facebook-Präsenz des Arbeitgebers sollte die Funktion „Besucher-Beiträge“ ausgeschaltet werden.
  • Soweit Administratoren Einträge einstellen, sollten sie eine allgemeine Administratoren-Kennung verwenden. So kann nicht nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt Beiträge eingestellt hat.

Wenn das Unternehmen diese Aspekte beachtet, hat der Betriebsrat nach aktueller BAG-Rechtsprechung kein Mitbestimmungsrecht beim Unternehmensprofil in einem sozialen Netzwerk. 

Persönlichkeitsrechte und Datenschutz beachten

Bei einem Social Media Auftritt sind auch die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter und der Datenschutz zu beachten. Zu prüfen ist, ob der betroffene Arbeitnehmer zustimmen muss, bevor ein Beitrag eingestellt wird.

Die Kommentarfunktion, etwa auf Facebook, kann man zwar nicht generell deaktivieren. Dennoch sollte man abgegebene Kommentare überprüfen, ob sie Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern verletzen und sie eventuell entfernen.

Gesetzgeber muss aktiv werden

Die skizzierte BAG-Rechtsprechung stellt Unternehmen in der Arbeitswelt 4.0 vor zusätzlichen Herausforderungen. Angesichts der starren gesetzlichen Regeln aus den 1970er-Jahren ist es am Gesetzgeber, aktiv zu werden. Damit käme er Unternehmen und Mitarbeitern entgegen. Bis dahin müssen Unternehmen die Anforderungen beachten, um ihren Auftritt in sozialen Netzwerken rechtssicher zu gestalten.

 

 

Dieser Beitrag ist Teil der #EFARBlogparade #SozialeMedien des Expertenforum Arbeitsrecht.

Felix Diehl
Author

Felix Diehl ist Senior Associate bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

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Katja Giese ist Senior Associate bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern