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Im Zeitalter der Digitalisierung kommunizieren nicht mehr nur Menschen mit Menschen, sondern auch vernetzte Objekte untereinander. Der Begriff “Machine-to-Machine-“ (M2M) Kommunikation beschreibt diese Form der elektronischen Kommunikation. Wenn Ihr Unternehmen M2M-Dienste bereitstellt, müssen Sie dabei telekommunikationsregulatorische Aspekte beachten.

Bislang enthält der geltende Rechtsrahmen kaum spezifische Regelungen für M2M-Kommunikation. Daher ist es wichtig, wie die Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur, kurz: BNetzA) in der Praxis mit M2M-Diensten umgeht. Die Regulierungspraxis entwickelte einige Kriterien, auf deren Basis man die Fragen „Ist mein Dienst ein regulierter Telekommunikationsdienst?“ und „Ist mein Dienst ein M2M-Dienst?“ meist gut beantworten kann.

Das zeigt sich etwa am Beispiel eines Connected Car-Dienstes:

Was ist ein Connected Car-Dienst?

Connected Cars verfügen regelmäßig über fest verbaute SIM-Karten, sog. “embedded SIM-cards“, mit denen man eine mobile Datenverbindung zu den IT-Systemen des Fahrzeugherstellers oder eines Dienstleisters herstellen kann. Über diese mobile Datenverbindung lassen sich Fahrzeugdaten automatisiert an die IT-Systeme übermitteln. Vor allem kann diese Datenverbindung für das Angebot von Telemetriediensten, u.a. Diagnostik- und Sicherheitsdienstleistungen, genutzt werden.

Connected Car-Angebote beinhalten außerdem regelmäßig Sprachverbindungen. Diese ermöglichen es, “Punkt-zu-Punkt-Verbindungen“ herzustellen. Ein Beispiel sind Verbindungen zwischen dem Automobil und dem Service-Center des Anbieters, z.B.für Concierge-Dienste. Zudem beinhalten Connected Car-Dienste oft das Angebot eines “in-car“ WiFi-Hotspots.

Ist mein Connected Car-Dienst eine M2M-Kommunikation?

Die Frage, ob ein Dienst M2M-Kommunikation darstellt, entscheidet u.a. maßgeblich darüber, ob es erlaubt ist, ausländische Nummern für das Dienstangebot in Deutschland zu nutzen. Eine allgemeine Erlaubnis zur sogenannten extraterritorialen Nummernnutzung gibt es nur für die M2M-Kommunikation. Außerdem ist die Frage entscheidend dafür, ob bestimmte Verpflichtungen nach der EU-Roamingverordnung anzuwenden sind.

Die BNetzA, die in Deutschland für die Telekommunikationsregulierung zuständig ist, definiert M2M-Kommunikation als … überwiegend automatisierte[n] Informationsaustausch zwischen technischen Einrichtungen wie z. B. Maschinen, Automaten, Fahrzeugen oder Messwerken (z. B. Strom-, Gas- und Wasserzählern) untereinander oder mit einer zentralen Datenverarbeitungsanlage … . Die Kommunikation kann sowohl kabelgebunden als auch drahtlos erfolgen. Ein Mensch ist an der Kommunikation in der Regel nicht beteiligt, wobei eine begrenzte menschliche Beteiligung der Einordnung als M2M-Kommunikation nicht entgegensteht.“

Telemetriedienste sind nach dieser Definition als M2M-Kommunikation einzustufen.

Gleiches gilt nach der Praxis der BNetzA auch für Concierge-Dienste. Denn diese ermöglichen keine Anrufe zu frei wählbaren Rufnummern, sondern nur „eine Individualkommunikation im Sinne einer voreingestellten Punkt-zu-Punkt-Kommunikation“.

Das Angebot eines WiFi-Hotspots ist dagegen aus Sicht der BNetzA in der Regel nicht als M2M-Kommunikation anzusehen: Er dient, genau wie„klassische“ Internetzugangsangebote, dazu, Menschen den Zugang zum offenen Internet zu ermöglichen. Damit ist das Kriterium der nur „begrenzten menschlichen Beteiligung“ an der Kommunikation aus Sicht der BNetzA nicht erfüllt.

Wann ist ein Connected Car-Dienst ein öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienst?

Werden Connected-Car Dienste als Telekommunikationsdienste angesehen und gegenüber Dritten erbracht, unterliegt ihr Angebot der Meldepflicht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und weiteren telekommunikationsregulatorischen Pflichten. Diese betreffen u.a. auch die Bereiche öffentliche Sicherheit, Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden, Telekommunikationsdatenschutz und Kundenschutz.

Dienste sind nach dem TKG als Telekommunikationsdienste anzusehen, wenn sie „ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen“.

Die BNetzA stuft die meisten klassischen M2M-Dienste, darunter vor allem auch Telemetriedienste im vernetzten Automobil, nach aktueller Praxis jedoch nicht als Telekommunikationsdienste ein. Sie sind grundsätzlich „telekommunikationsgestützte Dienste“, die nicht der TK-Regulierung unterliegen.

Als  „telekommunikationsgestützte Dienste“ sieht die BNetzA bisher auch Punkt-zu-Punkt-Sprachverbindungen zwischen dem Automobil und einem Service-Zentrum, z.B. bei Concierge-Diensten oder einem privaten Notrufzentrum, etwa beim privaten eCall. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anruf nicht an Dritte weitergeleitet wird. Voraussetzung ist: Die mobile Konnektivität, die erforderlich ist, um diese Dienste in Anspruch zu nehmen, wird nicht als gesonderter Bestandteil des Dienstes abgerechnet.

Dagegen sind WiFi-Hotspot-Dienste regelmäßig Telekommunikationsdienste. Derjenige, der aus Sicht des Kunden vertraglich die Bereitstellung des WiFi-Hotspots schuldet, ist aus telekommunikationsrechtlicher Sicht als „Erbringer“ des Dienstes Adressat der Meldepflicht sowie der weiteren telekommunikationsrechtlichen Pflichten.

Was sollten Sie als Anbieter von Connected Car-Diensten aus TK-rechtlicher Sicht vor allem beachten?

Sie möchten vermeiden, dass Ihr Angebot eines Connected Car-Dienstes als Telekommunikationsdienst angesehen wird? Dann sollte der Vertrag über die Bereitstellung des WiFi Hotspots direkt zwischen dem Kunden und einem (dritten) Telekommunikationsanbieter geschlossen werden.

Außerdem sollte die mobile Konnektivität nicht separater Leistungsbestandteil sein und nicht separat und verbrauchsabhängig gegenüber dem Kunden abgerechnet werden.

Werden auf der “embedded SIM“ ausländische Nummern genutzt, ist dies nur für die Dienste der M2M-Kommunikation ohne weiteres zulässig.

Die BNetzA bewertet Angebote von Diensten immer auf Basis des Einzelfalls. Daher sollten Sie bereits beim Erstellen des Angebots prüfen, ob ein regulierungsrechtliches Risiko besteht. So können Sie rechtzeitig dafür sorgen, dass Sie eventuell bestehende regulatorische Verpflichtungen erfüllen können.

Caroline Heinickel LL.M.
Author

Caroline Heinickel ist Counsel bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern