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Alle Stromversorgungsnetze unterliegen der Netzregulierung. Welche Pflichten haben Betreiber eines Energieversorgungsnetzes und wie können sie sich rechtssicher außerhalb der energiewirtschaftlichen Regulierung strukturieren?

 Auch Sie könnten ein Netzbetreiber sein. Sind zum Beispiel die Mieter Ihres Mietshauses, Ihres Einkaufszentrums oder Ihrer Ladenzeile an ein gemeinsames objektbezogenes Stromnetz angeschlossen und werden hierüber mit Energie versorgt?

Oder sind Unternehmen auf Ihrem Industriegrundstück über Ihr grundstücksbezogenes Stromnetz mit dem öffentlichen Netz des lokalen Stadtwerks verbunden? Dann könnte Ihr „Netz“ als „Energieversorgungsnetz“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes eingestuft werden und der strengen Netzregulierung unterfallen.

Netzregulierung bei historisch gewachsenen Netzen

Grundsätzlich unterliegen nämlich alle Stromversorgungsnetze der Regulierung. Netzbetreiber unterliegen zahlreichen Pflichten, z.B. müssen Sie ihren Kunden ermöglichen, durch – von ihnen frei gewählte – Stromlieferanten versorgt zu werden.

Das geht vor allem bei historisch gewachsenen Netzen, die auf keine Drittversorgung ausgelegt sind, nur mit sehr hohem Aufwand einher. Beispiele hierfür sind Industriegelände, die einem Industrieunternehmen zu groß geworden sind und auf denen Gebäude an Dritte vermietet werden. Oft werden diese Mieter über Energieversorgungsanlagen des Unternehmens mitversorgt.

Häufig kauft das Industrieunternehmen den Strom auch für seine Mieter ein. Letzteres ist aber nicht zwingend. Probleme entstehen oft erst dann, wenn der Mieter sich entscheidet, einen anderen Stromversorger zu wählen, etwa, weil die Unternehmensgruppe des Mieters einen zentralen Stromliefervertrag abgeschlossen hat.

Ähnliche Beispiele sind Kaufhäuser, die von Single-Tenant-Modellen zu Multi-Tenant-Modellen umstrukturiert wurden, z.B. Shop-in-Shop Systeme.

Zahlreiche Pflichten bei der Energieversorgung

Stromversorgungseinrichtungen auf Betriebsgrundstücken, in größeren Gebäudekomplexen oder anderen Infrastruktureinrichtungen (z.B. Bahnhöfen, Einkaufzentren und Flughäfen) können Energieversorgungsnetze im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes darstellen und der energiewirtschaftlichen Regulierung unterliegen. In diesen Fällen müssen die Betreiber solcher Netze den Netzzugang der angeschlossenen Nutzer sicherstellen und ermöglichen, dass die Nutzer ihren eigenen Stromlieferanten wählen können.

Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben außerdem viele weitere Pflichten. Sie müssen z.B. Netzentgelte nach gewissen Anforderungen festlegen und veröffentlichen, technische Vorschriften einhalten und den Vorgaben der Bundesnetzagentur für bestimmte Geschäftsprozesse und Datenformate (u.a. für die Abrechnung) folgen.

Diese Pflichten können Industrieunternehmen, Immobilienbesitzer etc. oft nicht umsetzen. Sie sind unerfahren im Umgang mit solchen energiewirtschaftlichen Themen, da diese nicht zu ihrem Kerngeschäft gehören. Daraus resultiert auch ein gesteigertes Haftungsrisiko.

Die Kundenanlage als Alternative

Netzbetreiber können allerdings bestimmte Maßnahmen treffen und die Stromversorgungseinrichtungen entsprechend strukturieren, um nicht der energiewirtschaftlichen Regulierung zu unterliegen. Der geeignete Weg ist, Versorgungseinrichtungen als „Kundenanlage“ oder „Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung“ aufzusetzen. Solche Kundenanlagen sind weitestgehend von der Netzregulierung ausgenommen.

Das erfordert eine Kundenanlage

Das Energiewirtschaftsgesetz stellt folgende Anforderungen an eine Kundenanlage:

  • Zusammengehörendes Gebiet: Eine Kundenanlage muss sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden und mit einem Energieversorgungsnetz oder einer Erzeugungsanlage verbunden sein. Dies ist in der Regel bei „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen der Fall. Eine Kundenanlage kann sich über ein oder mehrere Grundstücke, auch unterschiedlicher Eigentümer, erstrecken. Bei der Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung ist es ausreichend, dass sich diese auf einem räumlich zusammenhängenden Betriebsgebiet befindet.
  • Drittbelieferung: Jeder an eine Kundenanlage angeschlossene Nutzer, also Energieverbraucher, muss sich vom Stromlieferanten seiner Wahl beliefern lassen können. Der Betreiber einer solchen Kundeanlage muss diese Durchleitung von Strom diskriminierungsfrei ermöglichen. Das ist nicht der Fall, wenn der Nutzer der Kundenanlage im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages an einen vom Betreiber ausgewählten Stromlieferanten gebunden wird.
  • Unentgeltlichkeit: Außerdem muss die Kundenanlage den angeschlossenen Nutzern unentgeltlich bereitgestellt werden. Dennoch kann der Verpächter oder Vermieter die Aufwendungen für die Installation und den Unterhalt der Versorgungsleitungen an die Mieter oder Pächter weitergeben. Ausgeschlossen ist aber, dass der Betreiber einer Kundenanlage ein Nutzungsentgelt verlangt. Möglich ist es, die Kundenanlage im Rahmen eines vertraglichen Gesamtpakets bereitzustellen, wobei das vereinbarte Entgelt nicht von der Nutzung der Kundenanlage, also insbesondere des durchgeleiteten Stroms, abhängen darf.
  • Unbedeutend für den Wettbewerb: Die Kundenanlage muss für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Energieversorgung unbedeutend sein. Ob das der Fall ist, kann nur durch eine Gesamtschau ermittelt werden. Diese berücksichtigt vor allem die Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher, die geographische Ausdehnung, die Menge der durchgeleiteten Energie und die vertraglichen Regelungen zwischen Betreiber der Kundenanlage und angeschlossenem Nutzer.

Gerade der letzte Punkt – die Prüfung, ob die Kundenanlage für den Wettbewerb relevant ist – verdeutlicht, wie wichtig es ist, „saubere“ vertragliche Lösungen zu schaffen, um nicht Gefahr zu laufen, als Netzbetreiber eingestuft zu werden.

Die direkte Prüfung der Wettbewerbsrelevanz wird bei der Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung dadurch ersetzt, dass die Kundenanlage fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen An-/Ab-Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz (bspw. Kraftwerksstandort) dienen muss. Die Menge der durchgeleiteten Energie ist hierbei irrelevant; entscheidend ist der Anteil der Gesamtenergiemenge, der an Dritte verteilt wird (dieser darf im jährlichen Mittel 5% bis 10% nicht überschreiten).

Strukturierung als Kundenanlage

Besonders durch eine vertragliche Gestaltung können Stromversorgungseinrichtungen als Kundenanlage strukturiert werden und so der mühsamen Netzregulierung entfliehen. Dazu bedarf es klarer Regelungen in puncto Energieversorgung und Netznutzung im Rahmen von Miet- und Pachtverträgen. Oft bietet es sich an, einen separaten Kundenanlagennutzungsvertrag einschließlich entsprechender Rechte und Pflichten mit den angeschlossenen Nutzern abzuschließen.

Ein weiterer Vorteil: Durch eine Nutzungsvereinbarung kann man auch einen weitgehenden Haftungsausschluss für Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten beim Betrieb der Kundenanlage vereinbaren.

Gerade bei älteren „Objekt- oder Arealnetzen“ wurden keine Regelungen mit Nutzern getroffen bzw. liegen Regelungen vor, die den gesetzlichen Anforderungen einer Kundenanlage zuwiderlaufen. Das resultiert mitunter daraus, dass die Stromversorgungseinrichtungen ursprünglich nur ein Unternehmen nutzte und erst später Dritte an die Versorgungsleitungen angeschlossen wurden.

Im Laufe der Zeit änderte sich auch die Regulierung von „Objekt- und Arealnetzen“. Die „Kundenanlage“ wurde erst mit der EnWG-Novelle 2011 eingeführt. Kommt es zu Streitigkeiten mit Drittnutzern, schützt die historische Entwicklung den Betreiber der Stromversorgungseinrichtungen nicht. Der Betreiber kann wegen Verstoßes gegen das Energiewirtschaftsgesetz Gegenstand eines Missbrauchsverfahrens bei der Bundesnetzagentur werden.

(Netz-)Betreiberpflichten auslagern

Möglich ist es auch, den Betrieb der Stromversorgungseinrichtungen und die damit einhergehenden Pflichten auf externe Dritte auszulagern. Mittlerweile gibt es einige Dienstleister auf dem Markt, die „Rundum-sorglos-Pakete“ anbieten – besonders, was die Abrechnung gegenüber den Mietern/Pächtern angeht.

Diese zielen aber meist darauf ab, das „Objekt- oder Arealnetz“ als öffentliches Netz oder geschlossenes Verteilernetz zu betreiben, um von den angeschlossenen Nutzern Netzentgelte zu erheben. Daher sollte man prüfen, ob es möglich ist, den Betrieb der Stromversorgungseinrichtungen auf Dienstleister auszulagern. Bspw. könnte die Erhebung von (Netz-)Entgelten vertraglich ausgeschlossen sein.

Früh vertraglich regeln

Als Eigentümer eines „Objekt- oder Arealnetzes“, an das diverse Nutzer angeschlossen sind, sollte man sich vergewissern, ob dessen Betrieb der Netzregulierung unterliegt. Sofern möglich, sollten mit den angeschlossenen Nutzern vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, die die Einordung als „Kundenanlage“ ermöglichen oder absichern sowie einen Haftungsausschluss für Störungen beim Betrieb der Kundenanlage enthalten.

Das ist auch im Rahmen von Miet- oder Pachtverträgen möglich. Wie die Stromversorgungseinrichtungen einzuordnen sind, sollten Sie nicht erst bei Unstimmigkeiten mit angeschlossenen Nutzern klären. Dann ist es meist zu spät, eine klare vertragliche Regelung zu schaffen. Es besteht die Gefahr, dass die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde Ihr Netz als der Regulierung unterliegendes „Energieversorgungsnetz“ einordnet – doch so weit muss es erst gar nicht kommen, wenn Sie sich früh genug mit dem Thema befassen.

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Author

Tim Heitling ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Claire Dietz-Polte ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern