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Am 1. November 2018 traten die überarbeiteten HKIAC Arbitration Rules in Kraft, also die neue Schiedsgerichtsordnung des Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC).

Die neue HKIAC Schiedsgerichtsordnung sieht erstmals ein summarisches Verfahren vor – und setzt damit einen jüngsten Trend in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit fort.

Nach Art. 43 kann eine Partei beantragen, dass ein Schiedsgericht im Wege des summarischen Verfahrens eine Entscheidung zu Sach- oder Rechtsfragen trifft. Mit dieser neuen Regelung kann sich ein Schiedsverfahren bereits nach wenigen Wochen erledigen.

Art. 43 Abs. 1 lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt: „Das Schiedsgericht darf – auf Ersuchen einer Partei und nach Anhörung aller anderen Parteien – eine oder mehrere Sach- oder Rechtsfragen i.R.d. summarischen Verfahrens entscheiden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

(a) Die Sach- oder Rechtsfragen offensichtlich unbegründet sind; oder

(b) Die Sach- oder Rechtsfragen offensichtlich außerhalb der Zuständigkeit des Schiedsgerichts liegen; oder

(c) Die Klage oder Verteidigung unschlüssig ist, d.h., selbst wenn der Sachvortrag und die Rechtsansicht der jeweiligen Partei unterstellt wird, kann kein Schiedsspruch zugunsten dieser Partei erfolgen.“

Was sind summarische Verfahren?

Schiedsverfahren werden oft dafür kritisiert, dass sie nicht zeit- und kosteneffizient genug sind. Darauf haben nun einige Schiedsinstitutionen reagiert und summarische Verfahren eingeführt.

In sog. summarischen Verfahren ist eine Entscheidung möglich – ohne dass vollständige Beweismittel oder sämtliche Argumente vorgelegt werden müssen. Bestenfalls führen solche Verfahren dazu, dass Streitigkeiten bereits in einem frühen Verfahrensstadium beigelegt, abgewiesen oder ihrem Umfang nach begrenzt werden.

In der Literatur wird diskutiert, ob Schiedsgerichte frühzeitige Entscheidungen treffen bzw. im Wege eines summarischen Verfahrens entscheiden dürfen, obwohl die anwendbare Schiedsgerichtsordnung das nicht ausdrücklich zulässt.

Für eine solche Kompetenz könnte sprechen, dass Schiedsgerichte einen weiten Ermessensspielraum haben, wie sie das Schiedsverfahren effizient führen. Sie können daher auch einzelne Fragen vorziehen und getrennt entscheiden.

In der Praxis zögern die Schiedsgerichte jedoch v.a. aus einem Grund: Sie befürchten, dass ihr Schiedsspruch angefochten werden könnte, da er das rechtliche Gehör verletzt oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

Summarische Verfahren auf dem Vormarsch

Die Zahl der Schiedsinstitutionen, die ein summarisches Verfahren vorsehen, wächst: Das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes, kurz ICSID) setzte bereits 2006 die Rule 41 (5) in seiner neuesten Schiedsgerichtsordnung um:

Danach kann eine Partei spätestens 30 Tage nach der Konstituierung des Schiedsgerichts Einspruch erheben, dass die Klage oder die Einwände der Beklagten unbegründet sind. Nachdem den Parteien ermöglicht wird, zum Einspruch Stellung zu nehmen, unterrichtet das Schiedsgericht am ersten Verhandlungstag oder sofort danach über die Entscheidung zum Einspruch.

Zehn Jahre nach dem ICSID folgte das Singapore International Arbitration Centre (SIAC) diesem Beispiel und implementierte Rule 29 in den SIAC Arbitration Rules von 2016. Rule 29 sieht vor, dass eine Partei beim Schiedsgericht frühzeitig beantragen kann, dass Ansprüche oder Klageeinwendungen abgewiesen werden, wenn:

  1. ein Anspruch oder eine Klageerwiderung offensichtlich unbegründet ist oder
  2. ein Anspruch oder eine Klageerwiderung offensichtlich außerhalb der Zuständigkeit des Schiedsgerichts liegt.

Nur ein Jahr später führte die Stockholm Chamber of Commerce (SCC) eine ähnliche Bestimmung ein. Nach Art. 39 Abs. 1 der SCC-Schiedsgerichtsordnung von 2017 „kann eine Partei verlangen, dass das Schiedsgericht eine oder mehrere Sach- oder Rechtsfragen im Wege eines zusammenfassenden Verfahrens beschließt, ohne notwendigerweise jeden Verfahrensschritt durchzuführen.“

Das Hong Kong International Arbitration Centre ist jetzt eine weitere Schiedsinstitution, die in ihrer Schiedsgerichtsordnung ein schnelles Verfahren für bestimmte Situationen ausdrücklich vorsieht.

Wann greift die HKIAC-Schiedsgerichtsordnung?

Wann kann ein Schiedsgericht eine Entscheidung im summarischen Verfahren unter der HKIAC-Schiedsgerichtsordnung treffen? Nach Art. 43 Abs. 1 der HKIAC-Schiedsgerichtsordnung ist das der Fall, wenn eine Sach- oder Rechtsfrage

  • offensichtlich unbegründet ist,
  • offensichtlich außerhalb der Zuständigkeit des Schiedsgerichts liegt
  • oder selbst bei unterstellter Richtigkeit nicht zu einem Schiedsspruch zugunsten der Partei führen kann, die sich auf die Sach- oder Rechtsfrage beruft.

Dieser recht weit gefasste Anwendungsbereich von Art. 43 folgt dem Beispiel des Art. 39 Abs. 1 der SCC-Schiedsgerichtsordnung. Unter beiden Schiedsgerichtsordnungen kann das Schiedsgericht in einem summarischen Verfahren zu jeder denkbaren Sach- oder Rechtsfrage eine Entscheidung treffen.

Der Anwendungsbereich der SIAC-Schiedsgerichtsordnung ist dagegen enger. Ein Schiedsgericht kann in einem summarischen Verfahren unter der SIAC-Schiedsgerichtsordnung keine Entscheidung zu jeder Sach- oder Rechtsfrage treffen, sondern nur eine Klage oder Verteidigung frühzeitig abweisen.


Wie sieht ein summarisches Verfahren nach der HKIAC-Schiedsgerichtsordnung aus?

Die summarischen Verfahren nach Art. 43 der HKIAC-Schiedsgerichtsordnung werden wie folgt durchgeführt:

  • Eine der Parteien, also Antragsteller oder Beschwerdegegner, muss ein summarisches Verfahren beantragen (Art. 43 Abs. 2). Dieser Antrag sollte aus Effizienzgründen so früh wie möglich (Art. 43 Abs. 3) und mit dem in Art. 43 Abs. 4 beschriebenen Inhalt gestellt werden.
  • Das Schiedsgericht ermöglicht der anderen Partei, zum Antrag Stellung zu nehmen. Erst danach entscheidet es, ob es den Antrag, ein summarisches Verfahren durchzuführen, zulässt oder abweist. Diese Entscheidung muss das Schiedsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung treffen.
  • Sofern das Schiedsgericht den Antrag auf ein summarisches Verfahren zugelassen hat, soll eine Entscheidung über die vorgelegte Sach- oder Rechtsfrage innerhalb von 60 Tagen erfolgen. Das Schiedsgericht kann seine Entscheidung in Form einer Anordnung bzw. Schiedsspruchs erlassen (Art. 43 Abs. 6). Bis zur frühzeitigen Entscheidung kann das Schiedsgericht das Verfahren aussetzen (Art. 43 Abs. 7).

Das Schiedsgericht trifft eine Entscheidung in Form einer Anordnung oder eines Schiedsspruchs, der nach dem „New Yorker Übereinkommen“ vollstreckt werden kann.

Funktionieren summarische Verfahren?

Das typische Risiko eines summarischen Verfahrens besteht darin, dass das Gegenteil dessen geschieht, was beabsichtigt ist – das Schiedsverfahren wird verlängert und nicht verkürzt. Es besteht die Gefahr, dass der Streit über die frühzeitige Entscheidung zu einem Schiedsverfahren innerhalb des Schiedsverfahrens mit separaten Schriftsätzen und ggf. einer mündlichen Verhandlung wird.

Die Regelungen über summarische Verfahren minimieren aber diese Risiken. Nach den SIAC-, SCC- und HKIAC-Schiedsgerichtsordnungen werden diese Verfahren in zwei Phasen unterteilt:

In einer ersten Phase muss das Schiedsgericht entscheiden, ob überhaupt ein summarisches Verfahren zugelassen wird – nach der HKIAC-Schiedsgerichtsordnung muss dies innerhalb von 30 Tagen geschehen, nachdem die Partei ein frühes Ermittlungsverfahren beantragt hat.

Vor seiner Entscheidung muss das Schiedsgericht innerhalb dieser 30-Tagesfrist die andere Partei anhören. Offensichtlich unbegründete Anträge auf frühzeitige Entscheidung werden die zweite Phase nicht erreichen. Die zweite Phase, sprich das eigentliche summarische Verfahren, darf max. 60 Tage dauern.

Summarische Verfahren: praxistauglich

Fallstatistiken zeigen: Summarische Verfahren können in der Praxis funktionieren. Lt. ICSID-Statistiken gab es in den letzten zwölf Jahren, seit Rule 41 (5) eingeführt wurde, nur 25 Anträge zu entscheiden, dass eine Klage oder Einwände der Beklagten (teilweise) offensichtlich unbegründet sind.

Diese geringe Anzahl von Anträgen verdeutlicht: Die Parteien werden ein summarisches Verfahren nicht als Guerillataktik verwenden, um Schiedsverfahren zu verzögern. Außerdem war eine angemessene Anzahl der Anträge erfolgreich.

Von zwölf veröffentlichten Entscheidungen war die Hälfte erfolgreich: In der Hälfte dieser veröffentlichten Entscheidungen haben Schiedsgerichte den Anträgen auf frühzeitige Entscheidung stattgegeben.

Man kann davon ausgehen, dass dasselbe für summarische Verfahren nach den SIAC-, SCC- und HKIAC-Schiedsgerichtsordnungen gilt.

Author

Markus Altenkirch ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Malika Boussihmad ist Mitglied des Dispute Resolution Teams bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern