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Am 6. März 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die gesamte nationale und internationale Schiedsrechtsszene mit einer richtungsweisenden Entscheidung in Aufruhr versetzt. Erster Eindruck: Der EuGH verbietet Investitionsschiedsverfahren, die auf Basis eines Investitionsschutzabkommens („Bilateral Investment Treaty“, kurz „BIT“) zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden. Aber ist dieser Eindruck richtig?

Erinnern wir uns an die Ausgangssituation: In einem BIT garantieren sich die Vertragsstaaten des Abkommens wechselseitig, dass sie Investoren aus dem anderen Vertragsstaat „gerecht und billig“ behandeln und nicht ohne Entschädigung enteignen. Bei Meinungsverschiedenheiten können sich die Investoren als Drittbegünstigte des Abkommens auf diese Garantien berufen.

Die Investoren können dazu ein Schiedsverfahren gegen das Gastland, den sog. “Host State“, einleiten. Diesem können sie vorwerfen, dass es eine Garantie aus dem BIT verletzt hat. Der Streitbeilegungsmechanismus ermöglicht, dass Investoren sich nicht an ein – dem Anschein nach voreingenommenes – staatliches Gericht des Host State wenden müssen. Die Investoren können die Hilfe eines neutralen (Schieds-)Gerichts in Anspruch zu nehmen.

EuGH-Entscheidung im aktuellen Rechtsstreit zu Investitionsschiedsverfahren

Damit könnte nun Schluss sein. Darauf deutet die EuGH-Entscheidung im Rechtsstreit zwischen der Slowakischen Republik gegen den Investor Achmea BV hin (Rs. C-284/16). Der Sachverhalt ist schnell zusammengefasst:

2004 öffnete die Slowakei ihren Markt für private Krankenversicherungen auch für ausländische Investoren. Der niederländische Krankenversicherer Achmea investierte daraufhin massiv in den slowakischen Markt und wurde massiv enttäuscht, als die Slowakei ihre Entscheidung revidierte und den Krankenversicherungsmarkt für ausländische Investoren wieder versperrte. Achmea berief sich auf den BIT zwischen den Niederlanden und der Slowakei und leitete ein Schiedsverfahren mit Schiedsort in Deutschland ein.

Das Schiedsgericht entschied zu Gunsten von Achmea. Es sprach Achmea Schadensersatz in Höhe von 22,1 Millionen Euro zu. Die Slowakei beantragte daraufhin bei den zuständigen deutschen Gerichten, den Schiedsspruch aufzuheben. Sie stützte sich auf Verletzungen des EU-Rechts, besonders auf die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz „AEUV“).

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH die Frage vor, ob die Schiedsklausel in dem BIT zwischen den Niederlanden und der Slowakei mit dem AEUV vereinbar ist. Der Vorlagebeschluss des BGH wird auf Baker McKenzie’s Global Arbitration News besprochen (auf Englisch).

Überraschende Entscheidung des EuGH im März 2018

Nein, derartige Schiedsverfahren sind mit dem EU-Recht unvereinbar“, lautete die Entscheidung des EuGH Anfang März 2018. Die Entscheidung kam überraschend, weil der Generalanwalt in seiner Stellungnahme an den EuGH noch das gegenteilige Ergebnis empfahl.

Der EuGH ging nun davon aus, dass ein Schiedsgericht ggf. das Unionsrecht und v.a. die Bestimmungen über die Grundfreiheiten – darunter die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit – auszulegen oder sogar anzuwenden hätte. Gleichzeitig sei ein privates Schiedsgericht kein „Gericht“ i.S.v. Art. 267 AEUV und könnte daher dem EuGH keine rechtlichen Auslegungsfragen des EU-Rechts vorlegen.

Staatliche Gerichte seien nur eingeschränkt bei der Anerkennung und Vollstreckung bzw. der Aufhebung von Schiedssprüchen beteiligt. Vor allem sei der Prüfungsumfang in einem Aufhebungsverfahren auch in den nationalen Rechtsordnungen begrenzt auf die in dem New Yorker Übereinkommen genannten Gründe. Ein Verstoß gegen das EU-Recht zähle nicht dazu.

Daraus folgerte der EuGH: Die effektive Durchsetzung des EU-Recht ist gefährdet, wenn ein Schiedsgericht über einen Rechtsstreit zwischen einem Investor aus einem EU-Staat und einem EU-Mitgliedsstaat entscheidet. Eine Schiedsklausel in einem BIT zwischen zwei EU-Mitgliedsstaaten habe einen negativen Effekt auf die Autonomie der EU und ist deswegen unvereinbar mit dem EU-Recht.

BGH ist nun wieder am Zug

Der BGH muss nun entscheiden, was das Urteil des EuGH konkret für die Wirksamkeit der Schiedsklausel zwischen der Slowakei und Achmea bedeutet. Es ist leicht vorstellbar, dass die Schiedsklausel – und mit ihr auch der Schiedsspruch – das EuGH-Urteil nicht überleben. Der BGH selbst ging von dem gegenteiligen Verfahrensausgang aus, als er die Frage 2016 dem EuGH vorgelegt hatte. Jetzt ist der BGH wieder am Zug. Es ist zu früh, um verlässlich vorherzusagen, wie der BGH entscheiden wird.

Das Urteil des EuGH ist ein schweres Erdbeben für Investitionsschiedsverfahren, die auf einem BIT zwischen EU-Mitgliedsstaaten basieren. Das Urteil bedeutet zunächst Chaos, mit zahlreichen offenen Fragen: Was passiert mit anderen anhängigen Schiedsverfahren? Müssen BITs zwischen zwei EU-Mitgliedsstaaten neu verhandelt und die bisherigen Schiedsklauseln gestrichen werden? Oder sind anhängige Schiedsverfahren auch betroffen und müssen von Gesetzes wegen eingestellt werden?

Kann ein Investor sich auf „berechtigten Erwartungen“ und „sein Vertrauen auf geltendes Recht“ berufen und somit anhängige Schiedsverfahren fortsetzen, in die er bisweilen viel Zeit und Geld investiert hat? Muss sich ein enttäuschter Investor nun an die Gerichte des Host States wenden, den der Investor beschuldigt, den BIT zu verletzen? Gilt das auch für Mitgliedsstaaten wie Polen, wo selbst die EU erst kürzlich ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit der Gerichte geäußert hat?

Oder kann ein Investor behaupten, der Schaden sei in seinem Heimatstaat entstanden, sodass die Gerichte in seinem Heimatstaat zuständig sind, über das Verhalten des Host State zu entscheiden, z.B., ob eine Gesetzgebung des Landes X den BIT verletzt? Erfasst der EuGH auch die zahlreichen Verfahren, die momentan unter dem Energiecharta-Vertrag anhängig sind, soweit allein zwei EU-Mitgliedsstaaten beteiligt sind? Oder macht es rechtlich einen Unterschied, dass die EU selbst Mitglied des Energiecharta-Vertrags ist?

Keine sichere und gerechte Alternative des Investmentschutzes

Viele Fragen, auf die es momentan kaum Antworten gibt. Der EuGH hat einen funktionierenden Streitbeilegungsmechanismus zwischen Investoren und EU-Mitgliedssaaten grundsätzlich in Frage gestellt. Gleichzeitig hat es der EuGH versäumt, eine sichere und gerechte Alternative des Investmentschutzes zu schaffen.

Die englische Fassung dieses Artikels ist am 7. März 2018 auf Baker McKenzie’s Global Arbitration News erschienen.

Beitragsbild: Gerichtshof der Europäischen Union

Author

Jörg Risse ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Max Oehm ist Senior Associate bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern