Search for:

Sie kommt in Mode, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, kurz „KGaA“. Ein Beispiel aus der jüngsten Zeit: die DWS Group SE wandelte sich in eine GmbH & Co. KGaA um. Gerade im Hinblick auf Corporate Governance bietet die KGaA Unternehmen Vorteile, da die Struktur sehr flexibel ist. Ein Überblick.

Anzahl an KGaAs überschaubar

In den größten deutschen Aktienindices hat sich die KGaA schon seit einiger Zeit etabliert. Beispiele sind die Fresenius SE & Co. KGaA, die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, die Henkel AG & Co. KGaA und die Merck KGaA im DAX 30, die CTS Eventim AG & Co. KGaA im MDAX und die CEWE Stiftung & Co. KGaA sowie die Hornbach Holding KGaA im SDAX.

Zum 1. Januar 2017 gab es aber insgesamt nur 322 eingetragene KGaAs. Die Anzahl bleibt damit überschaubar – auch mehr als 20 Jahre nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Kapitalgesellschaft & Co. KGaA anerkannt hat.

In der Praxis wird oft als Grund die vermeintlich komplizierte Struktur der KGaAdafür genannt, dass diese Rechtsform nur zögerlich angenommen wird.

Vorteile der KGaA

Dabei hat die KGaA gerade für Familiengesellschaften und mittelständische Unternehmen handfeste Vorteile: Sie ist börsenfähig und bietet gleichzeitig eine große Flexibilität in Sachen Corporate Governance. Diese Kombination ist im deutschen Gesellschaftsrecht einzigartig.

Seitdem der BGH die Rechtsform anerkannt hat, ist eine Haftungsbegrenzung so möglich, dass eine Kapitalgesellschaft einziger Komplementär wird. In puncto Haftungsbeschränkung gibt es aus Sicht der Gesellschafter keine wesentlichen Nachteile im Vergleich zu herkömmlichen Kapitalgesellschaften.

Corporate Governance in der gesetzestypischen KGaA

In der gesetzestypischen KGaA sind die Kompetenzen der Komplementäre, der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats folgendermaßen verteilt:

Aufgaben des Komplementärs

Der Komplementär verantwortet die Geschäftsführung und die Vertretung. Anders als der Vorstand der AG ist er aber kein „gekorenes“, sondern ein „geborenes“ Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan, da der Komplementär selbst weder bestellt noch abberufen wird.

Als Gesellschafter der KGaA ist er dauerhaft zur Geschäftsführung und Vertretung berufen – es sei denn, er scheidet aus. Er handelt durch seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder. Weder Aufsichtsrat noch Hauptversammlung der KGaA können diese Vorgänge beeinflussen.

Auf den Komplementär, seine Kompetenzen, Rechte und Befugnisse innerhalb der KGaA sind die Vorschriften über den Komplementär der KG anzuwenden. Nur punktuell gelten zusätzlich auch Bestimmungen des AktG über den Vorstand (siehe § 283 AktG).

Welche Aufgaben hat die Hauptversammlung in der gesetzestypischen KGaA?

Die Hauptversammlung hat hier teilweise weitergehende Aufgaben und Befugnisse als die Hauptversammlung der AG. Die Hauptversammlung der KGaA beschließt z.B. stets auch über die Feststellung des Jahresabschlusses. Außerdem erfordern außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen des Komplementärs, dass die Hauptversammlung grundsätzlich zustimmt (§§ 278 Abs. 2 AktG, 164 HGB).

Stimmberechtigt sind alle Kommanditaktionäre. Der Komplementär ist dagegen nur dann stimmberechtigt, wenn er selbst Aktien der KGaA hält. Dabei unterliegt er jedoch einem weitgehenden Stimmverbot u.a. im Hinblick auf die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats (vgl. Katalog der Stimmverbote in § 285 Abs. 1 AktG).

Der Komplementär muss aber immer Grundlagengeschäfte und dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zustimmen.

Welche Aufgaben hat der Aufsichtsrat in der gesetzestypischen KGaA?

Der Aufsichtsrat der gesetzestypischen KGaA hat hingegen eine schwächere Position als der Aufsichtsrat einer AG. Auch wenn er Informations- und Kontrollrechte hat, besitzt er einen wesentlich geringeren Einfluss auf die Geschäftsführung. Wie der Aufsichtsrat einer AG ist er aber dafür verantwortlich, die Geschäftsführung zu überwachen, also den Komplementär und dessen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder.

Von Gesetzes wegen hat er keinen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder des Komplementärs. Anders als der Aufsichtsrat der AG hat er auch kein gesetzlich eingeräumtes Recht, bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen seiner Zustimmung zu unterwerfen.

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Corporate Governance

Die KGaA hat einen großen Spielraum, was die Gestaltung der Corporate Governance anbelangt. Der Grundsatz der Satzungsstrenge, der für die AG gilt, ist nicht auf die KGaA anzuwenden. Die Folge: Nach Interessenlage der Beteiligten lässt sich die Stellung aller Organe der KGaA in puncto Corporate Governance durch Satzungsregelung weiter stärken oder abschwächen.

Stellung des Komplementärs stärken

So kann die Position des Komplementärs nach herrschender Meinung gestärkt werden, indem man ein Zustimmungsrecht der Hauptversammlung bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ausschließt. Eine solche Regelung ist v.a. bei einer Börsennotierung sinnvoll.

Wegen der typischerweise großen Zahl von Kommanditaktionären wird der Zustimmungsvorbehalt meist als wenig praktikabel empfunden. Im Interesse der Aktionärsdemokratie kann man hier aber auch einen abweichenden Ansatz wählen.

Stellung der Hauptversammlung stärken

Umgekehrt kann man die Position der Hauptversammlung stärken: Über ihr Zustimmungsrecht bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen hinaus ist es möglich, weitere Maßnahmen an die Zustimmung der Hauptversammlung zu binden.

Die Befugnisse der Hauptversammlung lassen sich weiter an die gesetzestypischen Befugnisse der Gesellschafterversammlung einer GmbH annähern, z.B. durch ein Weisungsrecht der Hauptversammlung gegenüber dem Komplementär im Hinblick auf Geschäftsführungsmaßnahmen.

Stellung des Aufsichtsrats stärken

Es ist auch möglich, die Stellung des Aufsichtsrats in der KGaA aufzuwerten. Zunächst kann man z.B. dem Aufsichtsrat hier Mitwirkungsbefugnisse einräumen, wenn Komplementäre aufgenommen oder ausgeschlossen werden sollen.

Außerdem kann dem Aufsichtsrat die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Geschäfte seiner Zustimmung zu unterwerfen.

Fakultative Organe schaffen

Wie in der GmbH kann in der Satzung ein Beirat als zusätzliches Organ vorgesehen werden. Seine Zuständigkeit erstreckt sich subsidiär auf die Zuständigkeiten des Aufsichtsrats oder auf bestimmte weitergehende Aufgaben. Denkbar ist eine beratende Funktion.

Sehr flexible Corporate-Governance Struktur

Die Corporate-Governance Struktur der Kapitalgesellschaft & Co. KGaA lässt sich flexibel an die Interessenlage der Beteiligten anpassen. Daher gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Ob z.B. strategische Entscheidungen eher bei der Komplementärin konzentriert oder im Interesse einer Steigerung der Aktionärsdemokratie unter Mitwirkung der Hauptversammlung beschlossen werden, ist allein vom Gestaltungswillen der Beteiligten abhängig.

Die jüngeren Entwicklungen machen Hoffnung, dass immer größere Kreise die Vorteile der KGaA erkennen – und so Berührungsängste mit der Rechtsform „KGaA“ abgebaut werden können.

Author

Christian Vocke ist Corporate Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Markus Mörtel ist Senior Associate bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern