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Was gilt für internationale Datentransfers aus der EU an das Vereinigte Königreich? Was regelt das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich?

Am 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich aus der EU aus. Das Austrittsabkommen vom 12. November 2019 sah eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 vor. In dieser Zeit galt die DSGVO im Vereinigten Königreich weiter. Außerdem galt das Vereinigte Königreich für die Übergangszeit weiterhin als EU-Mitgliedstaat. Deshalb waren die Bedingungen für den internationalen Datentransfer nach Art. 44 ff. DSGVO nicht zu berücksichtigen.

Bis kurz vor Ende 2020 war unklar, wie es nach der Übergangszeit weitergehen sollte. In quasi letzter Minute einigten sich die EU und das Vereinigte Königreich am 24. Dezember 2020 auf das Handels- und Kooperationsabkommen („Abkommen“).

Übergangsregelung für Übermittlung personenbezogener Daten 

In diesem Abkommen einigten sich die EU und das Vereinigte Königreich auf eine Übergangsregelung zum Datenaustausch. Während dieser Zeit gilt die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in das Vereinigte Königreich nicht als Übermittlung in ein Drittland. Transfervehikel nach  Art. 46 ff. DSGVO sind also nicht nötig.

Voraussetzung: Das Vereinigte Königreich muss weiterhin die Vorschriften der DSGVO einhalten, die ins nationale Datenschutz inkorporiert wurden.     

Wie lange dauert die Übergangszeit?

Die Übergangszeit gilt für einen Zeitraum von vier Monaten. Sie verlängert sich um zwei Monate – falls nicht eine Partei Einwände erhebt oder ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission ergeht.  

Was sagen die Datenschutzbehörden?

Die Datenschutzkonferenz veröffentlichte am 28. Dezember 2020 eine Pressemitteilung. Hier weist sie Unternehmen, Behörden und andere Institutionen in Deutschland auf die neue Übergangsregelung hin: „Damit sind Übermittlungen in das Vereinigte Königreich vorerst weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen möglich.“ 

Auch der Europäische Datenschutzausschuss veröffentlichte eine Stellungnahme.  Er weist darauf hin, dass Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich keines Transfervehikels nach Art. 46 DSGVO oder einer Ausnahme nach Art. 49 DSGVO bedürfen.

Status nach Übergangszeit

Es ist unklar, wie es nach dem Ablauf der Übergangszeit weitergeht.

Das Vereinigte Königreich strebt den Erlass eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission an. Käme sie  zum Ergebnis, dass das Vereinigte Königreich ein angemessenes Datenschutzniveau bietet, könnten Unternehmen personenbezogene Daten auf Basis des Angemessenheitsbeschlusses von der EU ins Vereinigte Königreich übermitteln. Ein solcher Beschluss erging zuletzt im Januar 2019 für Japan

Erlässt die Europäische Kommission bis zum Ende der Übergangszeit keinen Angemessenheitsbeschluss und wird keine andere Lösung gefunden, sind für Datenübermittlungen aus der EU an das Vereinigte Königreich Transfervehikel nötig.

Sofern nicht eine Ausnahme aus Art. 49 DSGVO  – z.B. eine ausdrückliche Einwilligung oder das Vertragserfüllungserfordernis – greift, müssen Unternehmen die Schrems II – Thematik berücksichtigen.

Was müssen Unternehmen in puncto Datentransfers in das Vereinige Königreich jetzt tun?

Durch das Abkommen wurde für Datentransfers von der EU in das Vereinigte Königreich nochmal etwas Zeit gewonnen. Dennoch sollten sich Unternehmen schon jetzt auf den Fall vorbereiten, dass die Europäische Kommission keinen Angemessenheitsbeschluss erlässt.

Das heißt konkret: Unternehmen sollten sich um Transfervehikel kümmern – als Basis für die Übermittlung personenbezogener Daten. Außerdem sollten sie sich mit der Schrems II-Thematik auch im Hinblick auf das Vereinigte Königreich auseinandersetzen. Das gilt nicht nur für Datenübermittlungen an Dienstleister im Vereinigten Königreich, sondern auch für konzerninterne Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich.

Zudem sind Unternehmen gut beraten, die exterritoriale Wirkung der DSGVO und  des nationalen Gesetzes im Vereinigten Königreich zu beachten und ggf. einen  Vertreter bestellen. Auch sollten sie ggf. die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde überdenken.    

Author

Julia Kaufmann ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

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Michaela Nebel ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern