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Virtuelle Währungen sind längst kein Geheimtipp mehr für „Digital Natives“, sondern ein Trend unter Anlegern. Anfänglich galten Kryptowährungen noch als Experimentierfeld für Zahlungsmittel außerhalb des etablierten Bankensystems.

Inzwischen ist das Spektrum bunter geworden: Virtuelle Währungen und virtuelle Wertmünzen („Token“) werden genutzt, um über Crowdfunding („Schwarmfinanzierung“) ehrgeizige IT-Projekte und ganze Unternehmen zu finanzieren. Heute herrscht wahre Goldgräberstimmung – das macht Investoren blind für die Risiken solcher Investitionen und Anbieter übersehen die regulatorischen Fallen.

Kryptowährungen: Technik und wirtschaftliche Bedeutung

Kryptowährungen, wie Bitcoin, Ether oder Ripple werden oft durch aufwändige Rechenvorgänge nach komplexen Verschlüsselungsalgorithmen von den Anwendern selbst erzeugt. Die erzeugten Währungseinheiten sind die Belohnung für die Teilnahme an einer verteilten Datenbank zur Bestätigung von Transaktionen mit den „Münzen“ und zur Führung eines manipulationssicheren Eigentümerregisters („Distributed Ledger“).

Hierbei kommt die sogenannte Blockchain-Technologie zum Einsatz. Wegen der Mühseligkeit dieser Rechenvorgänge wird das Erzeugen oft als „Mining“ („Bergbau“) bezeichnet. Dadurch werden die künstlich knapp gehaltenen Währungseinheiten ein beliebtes Investitionsobjekt mit Wertsteigerungspotential. In China werden angeblich riesige Rechnerfarmen betrieben, deren einziger Verwendungszweck das Mining ist.

blockchain

Aufgrund des regen Handels mit Kryptowährungen ist es möglich, den Marktwert eine Einheit – ähnlich dem Kurs eines Wertpapiers – einigermaßen verlässlich zu beziffern. Selbst Family Offices haben BitCoin & Co. in ihr Anlageuniversum aufgenommen. Statt „IPOs“ gibt es jetzt „ICOs“, bei denen digitale Münzen oder „Token“ bei einer Erstemission per Crowdfunding an das Publikum gebracht werden.

Was ist eine Kryptowährung rechtlich gesehen?

Wer kein „Digital Native“ ist, hat beim Thema virtuelle Währungen wahrscheinlich viele offene Fragen. Zum Beispiel, was sind virtuelle Währungen rechtlich gesehen und sind sie erlaubt?

Zunächst: Kryptowährungen wie Bitcoin & Co. sind zivilrechtlich weder einer Sache, noch ein Recht, sondern nichts weiter als ein verschlüsselter Datensatz, der fälschungssicher und elektronisch übertragbar ist und dem von den beteiligten Kreisen ein Wert zugemessen wird. Das Zivilrecht tut sich schwer, damit, diese Einheiten zu kategorisieren.

Nach welchen rechtlichen Spielregeln diese Währungseinheiten übertragen werden, und wie fehlerhafte Übertragungen rechtlich rückabgewickelt werden könnten (z.B. irrtümliche Übertragung, „Diebstahl“ durch Hacker, Softwarefehler, Identitätsdiebstahl), ist deshalb ungeklärt.

Können die Einheiten („Token“ oder „Coins“) gegen eine Leistung eingetauscht werden, verbriefen sie eine Beteiligung an einem Unternehmen oder einen Zahlungsanspruch, handelt es sich dagegen um vertragliche Rechte, die nach den Regeln einer Abtretung übertragen werden können.

 

Dass es sich dabei wegen der leichten elektronischen Übertragungsmöglichkeit zivilrechtlich um Wertpapiere handeln könnte, ist dagegen zu verneinen, denn es fehlt an einer „Urkunde“, d.h. einer „verkörperten Gedankenerklärung“. Klar ist auch, dass es sich nicht um Geld handelt. Denn virtuelle Währungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Typischerweise erfüllen Sie auch nicht die Definition von sogenanntem E-Geld. E-Geld zeichnet sich dadurch aus, dass es einen Herausgeber (Emittenten) gibt, der das E-Geld gegen Zahlung eines Barbetrags ausgibt. Bei vielen Kryptowährungen gibt es aber keinen Herausgeber, sondern sie entstehen durch das „Mining“.

Wenn es dagegen einen „Herausgeber“ gibt, der die Krytpo-Währungseinheiten gegen Geld verkauft, kommt es darauf an, ob die Einheiten von Dritten als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Daran fehlt es beispielsweise bei Kunstwährungen in Online-Spielen, die Spieler zum Kauf von virtuellen Ausrüstungsgegenständen oder „Lebenspunkten“ einsetzen.

Hier ist der Herausgeber der Währungseinheiten zugleich die Akzeptanzstelle, und die Einheiten können nicht an Dritte weiter übertragen werden. Bei Kryptowährungen ist das allerdings anders, denn diese sind darauf angelegt, an andere übertragen zu werden. Der Herausgeber könnte also durchaus erlaubnispflichtiges E-Geld-Geschäft betreiben.

Crowdfunding als Instrument zum Verkauf von virtuellen Wertmünzen

Ähnlich zu den Währungen in Online-Spielen sind Fälle zu beurteilen, in denen eine virtuelle Währung im Rahmen eines Crowdfunding-Projekts verkauft wird. Der eingesammelte Geldbetrag wird zur Finanzierung eines Projekts (z.B. der Herstellung einer Software) eingesetzt. Mit den im Gegenzug erworbenen elektronischen Währungseinheiten kann der Investor Leistungen bezahlen, die der Softwarehersteller nach Fertigstellung der Software anbietet.

Auch hier liegt kein E-Geld vor, sondern eine Vorausbezahlung von Leistungen. Daran sollte auch die Übertragbarkeit der Token/Wertmünzen nichts ändern, und auch nicht die Tatsache, dass manche Käufer die Einheiten als Spekulationsobjekt betrachten. Aber das ist noch nicht abschließend geklärt.

Kryptowährungen: Verbotener Angriff auf das Geldmonopol des Staates?

Die Schaffung von virtuellen Währungen könnte man als einen verbotenen Angriff auf das Geldmonopol des Staates betrachten. Dem ist aber mitnichten so. Die Emission einer virtuellen Währung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht verboten.

Somit ist der Besitz und Halten von Kryptowährungen sowie deren privater Kauf und Verkauf, auch zu Investitionszwecken, legal und bedarf keiner Erlaubnis. Auch das „Mining“ ist erlaubt, ebenso die Entgegennahme als Zahlungsmittel.

Kryptowährungen sind also grundsätzlich erlaubt. Allerdings sind viele Fragen der rechtlichen Behandlung der elektronischen „Münzen“ noch weitgehend ungeklärt.

Zudem sind Kryptowährungen keineswegs gänzlich unreguliert. Bei einigen Aktivitäten mit Bitcoin & Co. haben die Finanzmarktregulatoren ein Wörtchen mitzureden, siehe etwa die schon angesprochene eventuelle Einordnung als E-Geld. Aber es gibt auch noch andere Einfallstore für die Regulierung.

Im nächsten Teil dieser Serie lesen Sie, was die Aufsichtsbehörden zu Kryptowährung sagen.

Author

Manuel Lorenz ist Partner für Bankrecht bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern