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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellte bereits im April 2020 allg. Regelungen für den Infektionsschutz vor. Nach einiger Kritik konkretisierten die Arbeitsausschüsse des BMAS jedoch die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Zusammen mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlichten sie am 10.08.2020 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Worauf zielt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ab?

Auf Basis von § 5 Infektionsschutzgesetz konkretisiert die SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzregel (nachfolgend „Arbeitsschutzregel“) die Anforderungen an den Arbeitsschutz hinsichtlich SARS-CoV-2.

Die Maßnahmen gelten für alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Die Arbeitsschutzregel soll das Infektionsrisiko für Beschäftigte senken und einen verbindlichen Arbeitsschutz garantieren.

Arbeitgeber vor Haftungsrisiken schützen

Die Arbeitsschutzmaßnahmen schützen Arbeitgeber auch vor Haftungsrisiken: Denn die Arbeitsschutzregel konkretisiert Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Hält der Arbeitgeber diese Konkretisierungen ein, kann er davon ausgehen, dass er damit die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt. Wählt er allerdings eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

So ist die Arbeitsschutzregel aufgebaut

Die Arbeitsschutzregel enthält einen ausführlichen Katalog von Begriffsbestimmungen, z.B. über die verschiedenen Formen der Mund-Nase-Bedeckung.

Die Schutzmaßnahmen regeln technische Aspekte des Infektionsschutzes, wie z.B. Lüften oder Aufstellen von Trennwänden, organisatorische Aspekte wie den Aufenthalt in Kantinen oder anderen Gemeinschaftsräumen sowie persönliche Aspekte für Einzelfälle.

Abstand, Hygiene, Masken und das Lüften von Räumen spielen auch weiterhin eine große Rolle. Denn so lässt sich das das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz verringern.

Welche konkretisierten Schutzmaßnahmen gibt es im Einzelnen?

Die Arbeitsschutzregel betont: Der Arbeitgeber muss die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen des Arbeitsschutzes regelmäßig überprüfen und ggf. aktualisieren. Er muss also die Schutzmaßnahmen an die individuellen betrieblichen Gegebenheiten anpassen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Regeln über das Arbeiten im Homeoffice. Die Arbeitsschutzregel stellt klar: Auch im Homeoffice gelten die Vorgaben des ArbSchG und des Arbeitszeitgesetzes – auch dann, wenn es sich nicht um Telearbeit handelt.

Die Arbeitsschutzregel geht auch auf Schutzmaßnahmen vor pandemiebedingt erhöhten psychischen Belastungen ein. Dies betrifft z.B. mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen und Auswirkungen der Kontaktbeschränkungen, z.B. soziale Isolation im Homeoffice.

Zu Fiebermessungen in Betrieben (wie sie noch der Arbeitsschutzstandard empfiehlt) gibt es jedoch keine Vorgaben in der Arbeitsschutzregel. Diese standen bei einigen Landesdatenschutzbehörden in der Kritik. 

Konkrete Schwerpunkte des Arbeitsschutzstandards

 Zudem konkretisiert die Arbeitsschutzregel folgende Schwerpunkte des Arbeitsschutzstandards:

  • Arbeitsplatzgestaltung und die Gestaltung von Sanitärräumen, Kantinen, Pausenräume
  • Lüftung und Sicherstellung ausreichender Schutzabstände sowie Mund-Nase-Bedeckung und persönliche Schutzausrüstung
  • Homeoffice
  • Arbeitszeit- und Pausengestaltung
  • Dienstreisen und Besprechungen
  • Arbeitsmittel und Werkzeuge
  • Aufbewahrung von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung
  • Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
  • Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
  • Berücksichtigung psychischer Belastungen
  • Unterweisung und aktive Kommunikation
  • Definition von Kurzzeitkontakten als Kontakte zwischen Personen von
    Angesicht zu Angesicht mit einer kumulativen Dauer von weniger als 15
    Minuten
  • Verringerung wechselnder innerbetrieblicher Personenkontakte durch
    Einteilung gleicher Schichten bzw. Arbeitsgruppen

Mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber

Die Arbeitsschutzregel beantwortet zwar noch nicht alle Fragen i.Z.m. dem Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie. Sie schafft jedoch mit den Konkretisierungen für den Arbeitgeber eine höhere Rechtssicherheit – verglichen mit den bisherigen Arbeitsschutzstandards.

Author

Steffen Scheuer ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Author

Christian Koops ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern